(1) 1Studierenden, die bei einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Hochschule gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die Hochschule. 2Sie kann je nach Schwere des Verstoßes
- 1.
- die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder
- 2.
- den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.
(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221