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Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BKAmtVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35; Geltung ab 01.01.2025
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 GDBNDVerfSchVDV § 1a, § 12, § 15, § 16, § 22, § 28, § 29, § 35, § 37, § 40, § 42, § 52, § 53, § 61, § 62, § 67, § 68, § 69, § 74

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.

2.
§ 1a wird aufgehoben.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird Absatz 3 und im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" gestrichen.

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

4.
§ 15 Absatz 2a und § 16 Absatz 1a werden aufgehoben.

5.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2a und 3a werden aufgehoben.

b)
Absatz 4a wird durch folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden."

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

6.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

c)
Absatz 3a wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

9.
In § 37 Absatz 4 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" gestrichen.

10.
§ 40 Absatz 1a wird aufgehoben.

11.
In § 42 werden die Absätze 2a und 4a aufgehoben.

12.
§ 52 Absatz 2a wird aufgehoben.

13.
§ 53 Absatz 2a wird aufgehoben.

14.
§ 61 Absatz 4a wird aufgehoben.

15.
In § 62 werden die Absätze 2a, 3a und 5a aufgehoben.

16.
§ 67 Satz 2 wird aufgehoben.

17.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Nummer 3 werden das Komma nach dem Wort „Beisitzenden" und die Wörter „von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehören muss" gestrichen.

b)
Die Absätze 5a und 6a werden aufgehoben.

c)
In Absatz 7 werden die Wörter „§ 12 Absatz 5 und 6" durch die Wörter „§ 12 Absatz 6 und 7" ersetzt.

18.
§ 69 Absatz 4a und § 74 Absatz 2a werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BKAmtVDAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAmtVDAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115
Artikel 2 BLVEV 2026 Folgeänderungen (vom 17.03.2026)
... Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 35 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 1 Satz ...