§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 26 Ausbildungsbeauftragte und Praxisbeauftragte für die Praxismodule



(1) 1Für die Praxismodule bestimmt die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule Ausbildungsbeauftragte in den Ausbildungsdienststellen. 2Die Ausbildungsbeauftragten sollen über einen Hochschulabschluss verfügen.

(2) Die Ausbildungsbeauftragten lenken und überwachen die Ausbildung und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher.

(3) 1Die Hochschule bestimmt für die Praxismodule zudem eine Praxisbeauftragte oder einen Praxisbeauftragten. 2Die oder der Praxisbeauftragte ist Ansprechperson für die Ausbildungsdienststellen und für die Einstellungsbehörde.



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