(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.
(2)
1Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer.
2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 20 zuzuordnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148