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Änderung § 26 HebStPrV vom 01.10.2023

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§ 26 HebStPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 26 HebStPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung


(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.

(Text alte Fassung)

(2) Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. 2 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.