§ 26 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)V. v. 09.09.2003 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des JugendschutzgesetzesV. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2066
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
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