§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 26 Rahmenlehrplan für die fachtheoretische Ausbildung



(1) 1Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung. 2Für die Erstellung setzt es sich zudem ins Benehmen mit denjenigen Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist. 3Der Rahmenlehrplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:

1.
die Dauer der Lehrgänge,

2.
der Aufbau der Lehrgänge und

3.
die allgemeinen Inhalte der Lehrgänge.

(3) 1Der Rahmenlehrplan wird beim Bildungszentrum der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn der fachtheoretischen Ausbildung gilt.



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