Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 26 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 26 Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe



(1) Sobald eine Änderung eingetreten ist, hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs diese der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn

1.
die Änderung Angaben nach § 25 Absatz 2 Satz 1 betrifft oder

2.
die Haltung von Tieren in einer mitgeteilten Haltungseinrichtung dauerhaft beendet wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 müssen vorübergehende Änderungen der Haltungsform in einer Haltungseinrichtung nicht mitgeteilt werden, wenn alle Änderungen in Bezug auf das jeweilige Tier zusammengenommen einen Zeitraum von insgesamt zwei Wochen während des maßgeblichen Haltungsabschnitts nicht überschreiten.

Anzeige


 

Zitierungen von § 26 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 TierHaltKennzG Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen
... und Ernährung zu ersetzen. (5) Erfordert eine Änderungsmitteilung nach § 26 Absatz 1 die Zuteilung einer anderen Kennnummer, hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ...
§ 30 TierHaltKennzG Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
... § 22 Absatz 3, 5 und 6 Nummer 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 , den §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise ...
§ 31 TierHaltKennzG Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
... § 22 Absatz 3, 4, 6 Nummer 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 , den §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise ...
§ 38 TierHaltKennzG Bußgeldvorschriften
... § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 24 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...