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Zweites Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (2. TierHaltKennzGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 165) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2026" durch die Angabe „1. Januar 2027" ersetzt.
In § 40 Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2026" durch die Angabe „1. Januar 2027" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Februar 2026.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
A. Rainer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
A. Rainer
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