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§ 26a - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 26a Abruf durch bestimmte Behörden



(1) Die registerführende Stelle übermittelt die erforderlichen Informationen aus dem Transparenzregister an

1.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zwecke nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 4 und 8,

2.
die Strafverfolgungsbehörden für ihre Aufgabenerfüllung,

3.
die Aufsichtsbehörden, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 51 erforderlich ist,

4.
das Bundeszentralamt für Steuern und die örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist,

5.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

6.
das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlich ist,

7.
die nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

8.
den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist

a)
zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung, wenn durch die Auskunft Informationen über das Ausland gewonnen werden können, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, oder

b)
zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung, wenn durch die Auskunft Erkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter,

9.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. 2Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach

1.
wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben „Name" und „Vorname" sowie zusätzlich „Geburtsdatum", „Wohnort" oder „Staatsangehörigkeit" des wirtschaftlich Berechtigten oder

2.
Immobilien über alle Angaben nach § 19a

erlaubt. 3§ 23 bleibt unberührt.

(3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.





 

Frühere Fassungen von § 26a GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.11.2023Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
vom 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 4 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
aktuell vorher 28.05.2022Artikel 2 Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 754
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
aktuellvor 01.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26a GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26a GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311
Artikel 1 FIURiskASG Änderung des Geldwäschegesetzes
... „§ 41 Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden". 2. In § 26a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
...  d) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die ... 2018/843" ersetzt. 25. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Abruf durch die Zentralstelle für ... 25. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „ § 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
Artikel 2 SanktDG I Änderung des Geldwäschegesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach dem zweiten Komma das Wort ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 4 SanktDG II Änderung des Geldwäschegesetzes
... Gerichte und die in § 2 Absatz 4 genannte Stellen" ersetzt. 15. § 26a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes
... „§ 20a Automatische Eintragung für Vereine". g) Die Angabe zu § 26a wird wie folgt gefasst: „§ 26a Abruf durch bestimmte ... Vereine". g) Die Angabe zu § 26a wird wie folgt gefasst: „ § 26a Abruf durch bestimmte Behörden". h) Nach der Angabe zu § 32 wird ... Personengesellschaften" durch das Wort „Vereinigungen" ersetzt. 26. § 26a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...