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§ 26a - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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§ 26a Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
(1) 1Soweit vom Hersteller oder Vertreiber in Wahrnehmung der Produktverantwortung die nach Gebrauch ihrer Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen der von ihnen beauftragten Dritten freiwillig zurückgenommen werden, soll die zuständige Behörde den Hersteller oder Vertreiber auf Antrag von der Nachweispflicht nach § 50 bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle freistellen. 2Als abgeschlossen gilt die Rücknahme mit der Annahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, wenn im Freistellungsbescheid kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.
(2) 1Für die Freistellung nach Absatz 1 gelten die in § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen entsprechend. 2Die Anträge auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 Absatz 3 und 4 und der Antrag nach Absatz 1 können mit der Anzeige nach § 26 Absatz 2 verbunden werden.
(3) 1Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 2 und die Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 Absatz 3 und 4 gelten für die Bundesrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte Geltung beantragt oder angeordnet wird. 2Die jeweils für die Freistellung oder Feststellung zuständige Behörde übersendet je eine Kopie des Freistellungs- und des Feststellungsbescheides an die zuständigen Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen werden.
(4) 1Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger gefährlicher Abfälle, die diese Abfälle an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen Auftrag entsorgen, sind bis zum Abschluss der Rücknahme von der Nachweispflicht nach § 50 für diese Abfälle befreit, soweit der Hersteller oder Vertreiber von der Pflicht zur Nachweisführung für solche Abfälle freigestellt ist. 2Die zuständige Behörde kann die Rückgabe oder Entsorgung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung sicherzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union G. v. 23. Oktober 2020 BGBl. I S. 2232 m.W.v. 29. Oktober 2020
Frühere Fassungen von § 26a KrWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.10.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2232 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26a KrWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26a KrWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 KrWG Überlassungspflichten (vom 29.10.2020)
... oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, 3. die durch gemeinnützige Sammlung einer ...
§ 26 KrWG Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung (vom 29.10.2020)
... gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung im Entsorgungsgebiet angeboten wird. § 26a Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers wird die ...
Zitat in folgenden Normen
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
Artikel 1 V. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2644; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 4 POP-Abfall-ÜberwV Nachweispflichten (vom 06.05.2022)
... früherer Zeitpunkt bestimmt ist. Im Fall einer freiwilligen Rücknahme gilt § 26a Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend. (4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 AbfRRL-UG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
... h) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 26a Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher ... die Wörter „Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 15a. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt: ... sind." 19. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a ersetzt: „§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der ... oder einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung im Entsorgungsgebiet angeboten wird. § 26a Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers wird die ... mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren durchgeführt werden. § 26a Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher ...
Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 6 AbfallRÄndV Änderung der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
... 26 Absatz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter „ § 26a Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes " ...
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