§ 26a - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 26a Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte; Verordnungsermächtigungen


§ 26a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen mit Vorgaben dazu, wie die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1 zu erfolgen hat.

(2) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen enthalten mindestens die folgenden Inhalte:

1.
Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die Systeme Anreize zur Förderung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 zu schaffen haben und wie die vereinnahmten Mittel zu verwenden sind, einschließlich

a)
einer Verpflichtung der Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und der Systeme, bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit bis zur Geltung der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2025/40 den nach § 26 Absatz 3 zu veröffentlichenden Mindeststandard anzuwenden,

b)
Vorgaben dazu, wie und gegenüber wem die Recyclingfähigkeit von Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 nachzuweisen ist,

2.
Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die Systeme Anreize zur Förderung der Verwendung von Rezyklaten nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zu schaffen haben, einschließlich Vorgaben dazu, wie und gegenüber wem die Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen ist,

3.
einen geeigneten Überprüfungs- und Vollzugsrahmen, einschließlich der Bestimmung von Zuständigkeiten für den Fall eines Verstoßes gegen nach den Nummern 1 und 2 erlassene Vorgaben.

(3) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen können zusätzlich zu den Inhalten nach Absatz 2 insbesondere die folgenden Inhalte enthalten:

1.
Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die sich aus der Durchführung der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen ergeben,

2.
Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie inhaltliche Anforderungen bei der Festlegung bestimmter Beträge, welche die Systeme bei der Bemessung ihrer Beteiligungsentgelte aufgrund der Recyclingfähigkeit sowie der Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen nach § 26 Absatz 1 zu berücksichtigen haben,

3.
Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie inhaltliche Anforderungen bei der Entscheidung über die Verwendung von Geldern, welche aufgrund der ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1 von den Herstellern zu zahlen sind.

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Zitierungen von § 26a VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26a VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 VerpackDG Aufgaben
... Stelle Verpackungsregister darf nur die ihr durch die Absätze 1 und 2 und durch die nach § 26a Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Mit Ausnahme der ...


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