§ 7 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 7 Systembeteiligungspflicht


§ 7 wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor der Bereitstellung oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem Auspacken verpackter Produkte, im Bundesgebiet an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. 2Dabei haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach § 6 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. 3Das System hat dem Hersteller eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 vermittelt wurde.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen, der nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2025/40 als Erzeuger gilt, von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen. 2Der ursprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller kann von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht nach Satz 1 übergeht, eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen. 3Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 6, 9 und 10 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung nach § 6 verpflichtet.

(3) 1Soweit im Bundesgebiet bereitgestellte systembeteiligungspflichtige Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endabnehmer abgegeben werden, kann der Hersteller die von ihm für die Systembeteiligung geleisteten Entgelte von den betreffenden Systemen zurückverlangen, wenn er die Verpackungen zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zugeführt hat. 2Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. 3In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als im Bundesgebiet bereitgestellt.

(4) Wird die Zulassung eines Systems vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an diesem System beteiligt hat, nach Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 oder nach § 23 Absatz 2 widerrufen, so gilt die Systembeteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs als nicht vorgenommen.

(5) 1Soweit durch die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System zu befürchten ist, dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Durchführung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich beeinträchtigt oder das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit, gefährdet wird, kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister die Aufnahme der systembeteiligungspflichtigen Verpackung im Einzelfall wegen Systemunverträglichkeit untersagen. 2Die Untersagung ist aufzuheben, wenn ein System oder der Hersteller die Systemverträglichkeit der betreffenden Verpackung nachweist.

(6) Es ist Systembetreibern verboten, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass die Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an ihr System vermitteln.

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Zitierungen von § 7 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VerpackDG Registrierung; zuständige Behörde
... entsprechen. Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre erweiterte ... Im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht nach § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie statt der Erklärung nach Satz 2 zu ...
§ 8 VerpackDG Branchenlösungen
... Die Systembeteiligungspflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten ...
§ 9 VerpackDG Datenmeldungen
... Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den ... wurde. Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister entsprechend zu übermitteln. Die ...
§ 10 VerpackDG Vollständigkeitserklärungen
... Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung zu ... Verpackungen, 5. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen, 6. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen ... Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen. Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in ... kann zusätzlich die Hinterlegung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3 Satz 2 verlangen. Bei Vorliegen von ... der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3 Satz 2 verlangen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder ...
§ 11 VerpackDG Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
...  §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von 1. wiederverwendbaren Verpackungen, deren ...
§ 13 VerpackDG Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen
... 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. (2) Hersteller dürfen Verpackungen nach ... nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Sie dürfen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 ...
§ 25 VerpackDG Meldepflichten der Systeme
... folgenden Informationen über die bei ihnen vorgenommenen oder erwarteten Beteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und über eventuelle Abzüge von Verpackungsmengen aufgrund von Entgelterstattungen nach ... 1 und über eventuelle Abzüge von Verpackungsmengen aufgrund von Entgelterstattungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 , jeweils aufgeschlüsselt nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten und ...
§ 26a VerpackDG Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte; Verordnungsermächtigungen
... zu verwenden sind, einschließlich a) einer Verpflichtung der Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und der Systeme, bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit bis zur Geltung der delegierten ...
§ 39 VerpackDG Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
... sammeln und unentgeltlich zurückzunehmen: 1. Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind, 2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht nach ... 1 systembeteiligungspflichtig sind, 2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind, 3. Primärproduktionsverpackungen, die nicht nach ... systembeteiligungspflichtig sind, 3. Primärproduktionsverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind, 4. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, ... systembeteiligungspflichtige Verpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 Satz 1 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, 5. Verkaufsverpackungen ...
§ 54 VerpackDG Aufgaben
... und kann nach § 6 Absatz 4 Satz 4 Registrierungen widerrufen, 2. kann nach § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System untersagen,  ...
§ 66 VerpackDG Bußgeldvorschriften
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an mindestens einem ... oder nicht rechtzeitig an mindestens einem System beteiligt, 4. entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt, 5. entgegen § 8 ...
§ 68 VerpackDG Übergangsvorschriften
... Vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen gelten Systembeteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden ... der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung in Verkehr gebracht haben und keine Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40 sind, gelten die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
§ 2 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung (vom 12.08.2026)
... und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes systembeteiligungspflichtig sind, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Artikel 3 VerpackDGEG Folgeänderungen
... der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes systembeteiligungspflichtig sind, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ...


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