1Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den Kooperationspflichten des
§ 269a.
2Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach
§ 3a Absatz 1,
§ 3d Absatz 2 und
§ 269d Absatz 2 Satz 2 zu.
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Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256