§ 273a - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 273a Kreditvergabe


§ 273a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Durch und für inländische Spezial-AIF dürfen Kredite vergeben werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 m.W.v. 16. April 2026

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Frühere Fassungen von § 273a KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.04.2026Artikel 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz
vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 273a KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 273a KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 KAGB Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland (vom 16.04.2026)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ 80 bis 161 und 273 bis 292c entsprechend anzuwenden. (6) Die §§ 24c, 25h und 25j bis 25m des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1)
... j) Nach der Angabe zu § 273 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 273a Kreditvergabe". k) In der Angabe zu § 295b wird die Angabe ... nach denen Kredite vergeben werden." 88. Nach § 273 wird der folgende § 273a eingefügt: „§ 273a Kreditvergabe Durch und für ... 88. Nach § 273 wird der folgende § 273a eingefügt: „ § 273a Kreditvergabe Durch und für inländische Spezial-AIF dürfen Kredite ...


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