(1)
1Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§
229,
230 Abs. 2 Satz 1 und 2, §
231 Satz 1 und §
260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
2§
192 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist §
239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542