(1) 1Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. 2Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. 3Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
(2)
1Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der
§§ 60 bis 62.
2Bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft gilt dies für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter.
3Ist kein zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter.
4Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den organschaftlichen Vertretern um rechtsfähige Personengesellschaften handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
§ 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung.
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G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 35 MoPeG Änderung der Insolvenzordnung ... 3, § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 93, § 225a Absatz 5 Satz 1 und § 276a Absatz 2 Satz 2 jeweils die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die ... 1 Nummer 4 und Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 227 Absatz 2, § 260 Absatz 3 und § 276a Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" durch die ... durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" und c) in § 276a Absatz 2 Satz 4 die Wörter „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter ...
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256