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§ 278 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 278 Gruppenstruktur



Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften veröffentlichen jährlich die rechtliche Struktur und die Governance- und Organisationsstruktur auf Gruppenebene einschließlich einer Beschreibung der zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften, wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen.



 

Zitierungen von § 278 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 278 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VAG Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2022)
... oder des Kapitals an einem Unternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Beteiligung auch das unmittelbare oder mittelbare Halten von Stimmrechten oder ... wird; als beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der ... Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der ... seiner eigenen Tochterunternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Tochterunternehmen auch jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach ...
§ 247 VAG Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten (vom 22.01.2026)
... mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, so sind die §§ 250 bis 287 sowie 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 ...
§ 248 VAG Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene (vom 22.01.2026)
... Richtlinie 2009/138/EG. Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 sind die §§ 250 bis 287 sowie § 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und ...
§ 250 VAG Überwachung der Gruppensolvabilität (vom 22.01.2026)
... Solvabilität der Gruppe wird nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, der §§ 275 bis 287 sowie 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 ...
§ 290 VAG Fehlende Gleichwertigkeit
... Beaufsichtigung im Sinne des § 288 statt, sind die §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 sowie 309 entsprechend anzuwenden; Absatz 4 bleibt unberührt. Die in den ... anzuwenden; Absatz 4 bleibt unberührt. Die in den §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Berechnungsmethoden sind auf der Ebene der ... der Gruppenaufsichtsbehörde andere Methoden als die in den §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 geregelten verwenden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 4 FinAREG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... „als beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der ...

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 3 VSAAG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der ... seiner eigenen Tochterunternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Tochterunternehmen auch jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach ... welches die Anforderungen an ein oberstes Mutterunternehmen nach den §§ 245 bis 278 sicherstellt. Die anderen Unternehmen, die auf einheitlicher Grundlage geführt werden, werden ... der Gruppenaufsichtsbehörde hat oder die Gruppe die Anforderungen der §§ 245 bis 278 nicht effektiv erfüllen kann, kann die Gruppenaufsichtsbehörde nach Anhörung der ... und die interne Aufgabenverteilung angemessen sind, um die Einhaltung der §§ 245 bis 278 zu gewährleisten, und insbesondere geeignet sind, a) die Koordinierung aller ... Finanzholding-Gesellschaft erfolgt im Hinblick auf die Einhaltung der §§ 245 bis 278 . § 293 bleibt unberührt. (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann ... und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist." 71. In § 278 wird die Angabe „Governance- und Organisationsstruktur" durch die Angabe ... die Angabe „oder ist die Einhaltung der Anforderungen der §§ 245 bis 278 aus sonstigen Gründen gefährdet" eingefügt. b) Nach Absatz 1 ... um eine wirksame Gruppenaufsicht zu ermöglichen und die Einhaltung der §§ 245 bis 278 zu gewährleisten. Insbesondere kann die Gruppenaufsichtsbehörde im Fall des § 245c ... einer wirksamen Gruppenaufsicht und Gewährleistung der Einhaltung der §§ 245 bis 278 zu ergreifen, wenn 1. der Gruppenaufsicht nach § 245 Absatz 2 Nummer 1 oder ... verhindert wird oder es der Gruppe unmöglich ist, die Anforderungen der §§ 245 bis 278 zu erfüllen. Insbesondere kann die Gruppenaufsichtsbehörde bei Vorliegen ... Koordination tatsächlich ausführt, für die Einhaltung der §§ 245 bis 278 verantwortlich." 76. § 290 wird wie folgt geändert: a) In ... der Gruppenaufsichtsbehörde andere Methoden als die in den §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 geregelten Methoden verwenden, wenn diese anderen Methoden eine angemessene ... der Gruppe als Unternehmen, das für die Einhaltung der in den §§ 245 bis 278 geregelten Anforderungen verantwortlich ist, 4. die Beschränkung oder ... eines Plans für die unverzügliche Wiedereinhaltung der in den §§ 245 bis 278 geregelten Anforderungen. Wirken sich diese Maßnahmen auch auf Unternehmen mit ...