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§ 27 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte



(1) 1Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten nach entsprechender Ausschreibung auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.
seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,

2.
sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,

3.
in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beurteilt worden sind und

4.
ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich durchlaufen haben.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des Endamtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen.

(2) 1Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist. 2In obersten Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienstposten des dritten Beförderungsamtes der höheren Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen beruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merkmale wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils ist:

1.
eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten nach Satz 1 oder

2.
eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die erworben worden ist, nachdem das derzeitige Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 verliehen worden ist.

3Die obersten Dienstbehörden können über die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten bestimmen.

(3) 1Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. 2Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. 3Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. 4Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 5In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. 6Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. 7Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. 8Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) 1Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. 2Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt, dass

1.
das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn verliehen werden darf,

2.
das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der Verleihung des ersten Beförderungsamtes verliehen werden darf und

3.
das dritte Beförderungsamt frühestens zwei Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförderungsamtes verliehen werden darf.

3Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.





 

Frühere Fassungen von § 27 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.02.2021Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
vom 03.02.2021 BGBl. I S. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 BLV Übergangsregelung zu § 27 (vom 23.08.2016)
... und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2019 ... Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ...
§ 56 BLV Folgeänderungen
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 1 und in § 33b Abs. 1 der ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 1 und § 33b Abs. 1 der ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die ... 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 bis 33b der ... geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 44 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 33b Abs. ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 9. In § 27 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 9. In § 27 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5a der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851
§ 3 BAFzAZustAnO Übertragung von Zuständigkeiten nach der Bundeslaufbahnverordnung
...  2. die Zuständigkeit für die Bestimmung der Auswahlkommissionen ( § 27 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ), 3. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestaltung der ...

Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
§ 11 KrimLV Laufbahnwechsel (vom 01.04.2020)
... seine Vertretung. § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend ...

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 5 PostLV Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
... § 27 der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste ... personalwirtschaftliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde von § 27 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung abweichende, geringere persönliche Voraussetzungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
Artikel 1 1. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... anzuwenden." 12. In § 55 Absatz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 1 und ... Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. 13. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 03.02.2021 BGBl. I S. 148
Artikel 1 4. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
Artikel 1 2. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... zu § 55 wie folgt gefasst: „§ 55 Übergangsregelung zu § 27 ". 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 ... § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 Übergangsregelung zu § 27 Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die ... und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2019 ... Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der ...