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§ 27 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 27 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche



(1) Wer Fertigpackungen, die nach Länge oder Fläche zu kennzeichnen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,

2.
die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 2 gekennzeichnet sind und

3.
die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 28 erfüllt.

(2) 1Wer Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat die Nennfüllmenge bei Angabe nach Länge in Zentimeter oder Meter und bei Angabe nach Fläche in Quadratzentimeter oder Quadratmeter in Ziffern zu kennzeichnen. 2Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen.

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Zitierungen von § 27 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 FPackV Offene Packungen
... ist, 3. die offene Packung mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet ist und 4. die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9, ...
§ 30 FPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
... 1 Satz 1 sowie den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet sind und 3. die Nennfüllmenge die Anforderungen der Absätze 3 ...
§ 31 FPackV Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
...  3. diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort genannten Angaben gekennzeichnet sind und 4. die Nennfüllmenge die ...