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§ 8 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 8 Herstellerangabe



(1) 1Auf Fertigpackungen sind der Name oder die Firma und der Ort der gewerblichen Niederlassung des Herstellers der Fertigpackung, im Falle eingeführter Fertigpackungen des Einführers, anzugeben. 2Die Angabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige Behörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht zu ermitteln ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für

1.
Fertigpackungen, die nach § 38 Absatz 7 gekennzeichnet sind,

2.
Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebsnummer gekennzeichnet sind, die nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzt ist,

3.
Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, gekennzeichnet sind und

4.
Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 35 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, entwertet ist.

 
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Zitierungen von § 8 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FPackV Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
... sind, 2. die Fertigpackungen mit den erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind, 3. die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach ...
§ 11 FPackV ℮-Zeichen
... 7) dargestellten Form darf nur aufgebracht werden, wenn die Anforderungen der §§ 4, 6, 8 , 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind. Ist neben der ...
§ 24 FPackV Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
... muss sicherstellen, dass 1. die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und 2. die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 ...
§ 27 FPackV Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
... muss sicherstellen, dass 1. die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind, 2. die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach ...
§ 29 FPackV Offene Packungen
... 3 Satz 1 gekennzeichnet ist, 2. die offene Packung mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet ist, 3. die offene Packung mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 ...
§ 30 FPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
... 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind, 2. diese mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 sowie den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder § ...
§ 31 FPackV Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
... § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind, 2. diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind, 3. diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 ...
§ 34 FPackV Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
... Absatz 4 gekennzeichnet sind, 2. die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind, 3. die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach ...