§ 27 - Gastronomieberufeausbildungsverordnung (GastroAusbV)

Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314, 349 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-137 Berufliche Bildung
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§ 27 Prüfungsbereich „Teamkommunikation und Gesprächsführung"



(1) Im Prüfungsbereich „Teamkommunikation und Gesprächsführung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Gespräche mit Mitarbeitenden oder Auszubildenden oder mit einem Team zu planen und situationsgerecht und zielorientiert durchzuführen,

2.
sich auf unterschiedliche Hintergründe der Gesprächsteilnehmenden einzustellen,

3.
Arbeitsaufträge ergebnisorientiert zu übermitteln und dabei die fachlichen Hintergründe, die Rahmenbedingungen und die internen Abläufe zu berücksichtigen,

4.
zu Arbeitsergebnissen konstruktiv Rückmeldung zu geben,

5.
Anerkennung und Wertschätzung zu vermitteln,

6.
Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen zu erkennen sowie Lösungsstrategien aufzuzeigen sowie

7.
das Gesprächsergebnis zusammenzufassen und geeignete Maßnahmen der Personalentwicklung vorzuschlagen.

(2) 1Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt. 2Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe. 3Für die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen dem Prüfling 10 Minuten zur Verfügung.

(3) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 20 Minuten.



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