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Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie (Gastronomieberufeausbildungsverordnung - GastroAusbV)

Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314, 349 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-137 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *






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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Die Ausbildungsberufe mit den Berufsbezeichnungen

1.
Fachkraft für Gastronomie,

2.
Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und

3.
Fachmann für Systemgastronomie und Fachfrau für Systemgastronomie

werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildungen



(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Gastronomie dauert zwei Jahre.

(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie dauert drei Jahre.

(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachmann für Systemgastronomie und Fachfrau für Systemgastronomie dauert drei Jahre.


§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) Ein HACCP-Konzept im Sinne dieser Verordnung ist ein systematisches, nach übergeordneten Grundsätzen auf Betriebsebene erstelltes und eingesetztes Konzept, durch das Gefahren bei der Herstellung und beim Umgang mit Nahrungsmitteln mit Hilfe kritischer Kontrollpunkte ermittelt, vermieden, überwacht und dokumentiert werden.

(2) Eine Speise im Sinne dieser Verordnung ist ein Küchenerzeugnis, das einzeln serviert werden kann.

(3) Ein Gericht im Sinne dieser Verordnung ist eine Kombination verschiedener Komponenten.

(4) 1Einfache Speisen und Gerichte im Sinne dieser Verordnung bestehen aus einer geringen Anzahl an Zutaten, die mit einer geringen Anzahl an Garverfahren zubereitet werden. 2Die Zubereitung erfordert kein vertieftes Fachwissen.


§ 4 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne



(1) Gegenstand der Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(5) 1Die im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 5 Struktur der Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Restaurantservice oder

b)
Systemgastronomie,

3.
schwerpunktübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, Reflexion der eigenen Rolle im Betrieb, Gestaltung des Gasterlebnisses als Gastgeber oder Gastgeberin,

2.
Annahme und Einlagerung von Waren,

3.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion,

4.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst,

5.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service und

6.
Unterstützung verkaufsfördernder Maßnahmen.

(3) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

1.
im Schwerpunkt Restaurantservice in den Berufsbildpositionen Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst und Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service,

2.
im Schwerpunkt Systemgastronomie in den Berufsbildpositionen Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion und Umgang mit Gästen.

(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt und

5.
Durchführung von Hygienemaßnahmen.


§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, Reflexion der eigenen Rolle im Betrieb, Gestaltung des Gasterlebnisses als Gastgeber oder Gastgeberin,

2.
Annahme und Einlagerung von Waren,

3.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion,

4.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst,

5.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service,

6.
Unterstützung verkaufsfördernder Maßnahmen,

7.
Herrichten und Pflegen von Gasträumen,

8.
Betreuung und Beratung von und Kommunikation mit Gästen, Verkauf von Produkten und Dienstleistungen,

9.
Wahrnehmung von Aufgaben an der Bar und am Getränkebuffet,

10.
Bedienung von Reservierungs- und Kassensystemen,

11.
Planung und Koordinierung von Serviceabläufen,

12.
Servicearbeiten am Tisch des Gastes,

13.
Konzeption von Veranstaltungen, Tagungen und Banketts,

14.
Organisation von Veranstaltungen, Tagungen und Banketts,

15.
Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen und Banketts und

16.
Anleitung und Führung von Mitarbeitenden.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt und

5.
Durchführung von Hygienemaßnahmen.


§ 7 Struktur der Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie sowie Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, Reflexion der eigenen Rolle im Betrieb, Gestaltung des Gasterlebnisses als Gastgeber oder Gastgeberin,

2.
Annahme und Einlagerung von Waren,

3.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion,

4.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst,

5.
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service,

6.
Unterstützung verkaufsfördernder Maßnahmen,

7.
Produktzubereitung,

8.
Betreuung und Beratung von Gästen, Verkauf von Produkten und Dienstleistungen sowie Reklamationsmanagement,

9.
Systemorganisation und Systemmanagement,

10.
Warenwirtschaft,

11.
Umsetzung von Personalprozessen,

12.
Personalführung und -entwicklung,

13.
Durchführung von Marketingaktivitäten und

14.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie unternehmerisches Handeln.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt und

5.
Durchführung von Hygienemaßnahmen.


§ 8 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


Abschnitt 2 Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie

Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung

§ 9 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 10 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 11 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Wirtschaftsdienst" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Wirtschaftsdienst" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bedeutung der Pflege und Reinigung von Gasträumen sowie von betriebstypischen Materialien für das Gasterlebnis darzustellen,

2.
Anforderungen an Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen in Wirtschaftsräumen auch unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten aufzuzeigen,

3.
Maßnahmen zur Abfallvermeidung sowie Wiederverwertung oder Entsorgung zu benennen und

4.
Vorgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in Küche, Service, Lager und Wirtschaftsdienst einzuhalten.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Waren zu erkennen und ihren Einsatzmöglichkeiten zuzuordnen,

2.
einfache Gebrauchsgegenstände, insbesondere Geschirr, Besteck und Gläser, anlassbezogen auszuwählen sowie

3.
Gasträume zu reinigen, zu kontrollieren und herzurichten.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.


Unterabschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 12 Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 13 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 14 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Produktion und Service",

2.
„Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung" sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 15 Prüfungsbereich „Produktion und Service"



(1) Im Prüfungsbereich „Produktion und Service" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bestellung eines Gastes anzunehmen und den Gast zu einfachen Speisen oder einfachen Gerichten sowie zu Getränken zu beraten,

2.
eine einfache Speise oder ein einfaches Gericht oder ein Getränk nach vorgegebener Rezeptur und vorgegebenen Standards zuzubereiten und zu servieren oder zu präsentieren,

3.
die Arbeitsschritte zu planen,

4.
den Arbeitsplatz einzurichten,

5.
Gästewünsche und -bedürfnisse zu berücksichtigen,

6.
verkaufsfördernd zu beraten,

7.
dem Gast die Zutaten oder die Zubereitung zu erläutern,

8.
die Qualität der Lebensmittel oder die Verkaufsfähigkeit des zubereiteten Produktes zu prüfen und

9.
die Hygieneanforderungen zu beachten.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Bei der Gestaltung der Aufgabe ist der Leistungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zugrunde zu legen. 5Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 6Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Lebensmittel zu bestimmen und ihre Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern,

2.
die Zubereitung und die Inhalts- und Zusatzstoffe von einfachen Speisen und einfachen Gerichten sowie von Getränken unter Berücksichtigung von Gästewünschen, Ernährungsformen und Allergien zu erläutern,

3.
verschiedene Service- und Präsentationsformen bedarfsgerecht zuzuordnen,

4.
Betriebsmittel und Bedarfsgegenstände zu bestimmen und ihre Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern,

5.
beim Einsatz von Lebensmitteln sowie von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern in der Küche und im Service die Vorgaben des Umweltschutzes sowie die Vorgaben in Bezug auf die Nachhaltigkeit zu berücksichtigen,

6.
die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene in der Küche und im Service zu beachten und

7.
die Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Küche und im Service einzuhalten.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent,

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.


§ 16 Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung"



(1) Im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
im Schwerpunkt Restaurantservice

a)
gastorientiert zu handeln und das Gasterlebnis zu gestalten,

b)
Gästereaktionen, insbesondere Reklamationen, einzuordnen und situationsbezogen Lösungen aufzuzeigen,

c)
verkaufsfördernde Maßnahmen anlassbezogen analog oder digital umzusetzen und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit zu beachten,

d)
bei der Annahme und der Einlagerung von Waren die Anforderungen an die Werterhaltung und die Hygiene sowie die Vorgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes einzuhalten sowie die hierzu ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und zu dokumentieren,

e)
das anlass-, saison- oder themenbezogene Herrichten und Dekorieren von Gasträumen zu erläutern,

f)
Gäste zu empfangen und zu beraten,

g)
Serviceregeln und Serviceabläufe zu beschreiben und

h)
Zahlungen abzuwickeln und dabei Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von Zahlungsmitteln zu beschreiben;

2.
im Schwerpunkt Systemgastronomie

a)
gastorientiert zu handeln und das Gasterlebnis zu gestalten,

b)
Gästereaktionen, insbesondere Reklamationen, einzuordnen und situationsbezogen Lösungen aufzuzeigen,

c)
verkaufsfördernde Maßnahmen anlassbezogen analog oder digital umzusetzen und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit zu beachten,

d)
bei der Annahme und der Einlagerung von Waren die Anforderungen an die Werterhaltung und die Hygiene sowie die Vorgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes einzuhalten sowie die hierzu ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und zu dokumentieren,

e)
die Bedeutung von Markenstandards und Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Systemgastronomie zu erläutern,

f)
Standards in der systemgastronomischen Lagerhaltung, Produktion und Präsentation umzusetzen und deren Einhaltung zu prüfen,

g)
im Umgang mit Gästen Service-, Beratungs- und Kommunikationsstandards anzuwenden und

h)
Bestell- und Bezahlsysteme zu nutzen und zu erklären.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Produktion und Service" mit 60 Prozent,

2.
„Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung" mit 30 Prozent sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Produktion und Service",

b)
„Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden sind und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie

Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung

§ 20 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 21 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 22 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Produktion und Service" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Produktion und Service" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bestellung eines Gastes anzunehmen und den Gast zu einfachen Speisen oder einfachen Gerichten sowie zu Getränken zu beraten,

2.
eine einfache Speise oder ein einfaches Gericht oder ein Getränk nach vorgegebener Rezeptur und vorgegebenen Standards zuzubereiten und zu servieren oder zu präsentieren,

3.
die Arbeitsschritte zu planen,

4.
den Arbeitsplatz einzurichten,

5.
Gästewünsche und -bedürfnisse zu berücksichtigen,

6.
verkaufsfördernd zu beraten,

7.
dem Gast die Zutaten oder die Zubereitung zu erläutern,

8.
die Qualität der Lebensmittel oder die Verkaufsfähigkeit des zubereiteten Produktes zu prüfen und

9.
die Hygieneanforderungen zu beachten.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Bei der Gestaltung der Aufgabe ist der Leistungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zugrunde zu legen. 5Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 6Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Lebensmittel zu bestimmen und ihre Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern,

2.
die Zubereitung und die Inhalts- und Zusatzstoffe von einfachen Speisen und einfachen Gerichten sowie von Getränken unter Berücksichtigung von Gästewünschen, Ernährungsformen und Allergien zu erläutern,

3.
verschiedene Service- und Präsentationsformen bedarfsgerecht zuzuordnen,

4.
Betriebsmittel und Bedarfsgegenstände zu bestimmen und ihre Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern,

5.
beim Einsatz von Lebensmitteln sowie von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern in der Küche und im Service die Vorgaben des Umweltschutzes und die Vorgaben in Bezug auf die Nachhaltigkeit zu berücksichtigen,

6.
die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene in der Küche und im Service zu beachten und

7.
die Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Küche und im Service einzuhalten.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent,

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.


§ 23 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 24 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung",

2.
„Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice",

3.
„Teamkommunikation und Gesprächsführung" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 25 Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung"



(1) Im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
gastorientiert zu handeln und das Gasterlebnis zu gestalten,

2.
Gäste zu empfangen und zu Speisen, Gerichten und Getränken, insbesondere zu Weinen, Schaumweinen und Spirituosen zu beraten,

3.
Gäste über Inhaltsstoffe, Allergene und Zusatzstoffe unter Berücksichtigung besonderer Ernährungsformen zu informieren und Alternativen anzubieten,

4.
Serviceregeln und Servierarten zu beschreiben, Serviceabläufe zu planen und darzustellen,

5.
Gästereaktionen, insbesondere Reklamationen, einzuordnen, situationsbezogen Lösungen aufzuzeigen und dabei Handlungsstrategien im Umgang mit den Gästen darzustellen,

6.
Zahlungen abzuwickeln und dabei Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von Zahlungsmitteln zu beschreiben,

7.
Rechnungen oder Belege nach den rechtlichen Vorgaben zu erstellen und zu erläutern,

8.
verkaufsfördernde Maßnahmen anlassbezogen analog oder digital umzusetzen und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit zu beachten,

9.
das Herrichten, Pflegen und Dekorieren von Gast- und Eventräumen anlass-, saison- oder themenbezogen zu planen und die Umsetzung darzustellen,

10.
die Reinigung und Pflege von Materialien und Textilien zu beschreiben sowie

11.
bei der Annahme und der Einlagerung von Waren die Anforderungen an die Werterhaltung und die Hygiene sowie die Vorgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes einzuhalten sowie die hierzu ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und zu dokumentieren.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 26 Prüfungsbereich „Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice"



(1) Die Prüfung im „Prüfungsbereich Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice" besteht aus zwei Teilen.

(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, gemäß vorgegebenen Eckpunkten einen internen zeitlichen Ablaufplan für eine Veranstaltung mit einem Vier-Gänge-Menü und korrespondierenden Getränken zu erstellen sowie für diese Veranstaltung

1.
die Vorbereitungsarbeiten für den Service nach vorgegebenen Servierarten durchzuführen,

2.
einen Tisch einzudecken,

3.
ein Mischgetränk nach vorgegebener Rezeptur zuzubereiten,

4.
einen Weinservice vorzubereiten,

5.
das Vier-Gänge-Menü mit korrespondierenden Getränken zu servieren und

6.
dabei mit den Gästen situationsbezogen zu kommunizieren.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten; innerhalb dieser Zeit sind dem Prüfling 30 Minuten für die Erstellung des Ablaufplans einzuräumen.

(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Angebote für Veranstaltungen zu kalkulieren und zu erstellen sowie die Durchführung einer Veranstaltung zu planen und dabei

1.
Speisen und Getränke sowie deren Präsentationsformen zu empfehlen,

2.
Bestuhlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten für Räume zu entwickeln,

3.
Gästeinformationen und deren Einsatzmöglichkeiten zu beschreiben sowie

4.
Dienstpläne und Serviceeinteilungen zu prüfen.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent,

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.


§ 27 Prüfungsbereich „Teamkommunikation und Gesprächsführung"



(1) Im Prüfungsbereich „Teamkommunikation und Gesprächsführung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Gespräche mit Mitarbeitenden oder Auszubildenden oder mit einem Team zu planen und situationsgerecht und zielorientiert durchzuführen,

2.
sich auf unterschiedliche Hintergründe der Gesprächsteilnehmenden einzustellen,

3.
Arbeitsaufträge ergebnisorientiert zu übermitteln und dabei die fachlichen Hintergründe, die Rahmenbedingungen und die internen Abläufe zu berücksichtigen,

4.
zu Arbeitsergebnissen konstruktiv Rückmeldung zu geben,

5.
Anerkennung und Wertschätzung zu vermitteln,

6.
Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen zu erkennen sowie Lösungsstrategien aufzuzeigen sowie

7.
das Gesprächsergebnis zusammenzufassen und geeignete Maßnahmen der Personalentwicklung vorzuschlagen.

(2) 1Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt. 2Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe. 3Für die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen dem Prüfling 10 Minuten zur Verfügung.

(3) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 20 Minuten.


§ 28 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Produktion und Service" mit 25 Prozent,

2.
„Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung" mit 20 Prozent,

3.
„Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice" mit 35 Prozent,

4.
„Teamkommunikation und Gesprächsführung" mit 10 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 30 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 30 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung",

b)
„Veranstaltungsplanung, Restaurant- und Bankettservice" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden sind und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Unterabschnitt 2 Zusatzqualifikation Bar und Wein

§ 31 Inhalt der Zusatzqualifikation



(1) Über das in § 6 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


§ 32 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 2Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Betriebsabläufe an der Bar zu organisieren,

2.
Getränke gemäß der empfohlenen Trinktemperatur fachgerecht zu lagern,

3.
Lagerbestände zu kontrollieren,

4.
Getränkeangebote anlassbezogen zusammenzustellen,

5.
Getränke zu empfehlen und hinsichtlich Herkunft, Inhaltsstoffen, Herstellung und Geschmack zu erläutern sowie Fachbegriffe der Bar anzuwenden,

6.
Cocktails nach vorgegebener Rezeptur zu kalkulieren, fachgerecht herzustellen, anzurichten und zu servieren,

7.
Weine fachgerecht zu servieren und

8.
situationsgerecht mit Gästen zu kommunizieren.

(4) 1Für den Nachweis nach Absatz 3 hat der Prüfling zwei Arbeitsproben durchzuführen. 2Der Prüfling hat

1.
in der ersten Arbeitsprobe drei Cocktails nach den drei Zubereitungsverfahren - geschüttelt, gerührt und gebaut - mit passenden Garnituren nach vorgegebenen Rezepturen zu kalkulieren, herzustellen und anzurichten und

2.
in der zweiten Arbeitsprobe zwei vom Prüfungsausschuss ausgewählte Weine oder Spirituosen zu verkosten, in passenden Gläsern auszuschenken und die Getränkeauswahl gastorientiert zu erläutern; dem Prüfling werden Flaschen mit vollständigem Etikett zur Verfügung gestellt.

3Nach der Durchführung der Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsproben geführt.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(6) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.


Unterabschnitt 3 Weitere Berufsausbildungen

§ 33 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten



Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie nach § 18 Absatz 2 ist

1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie befreit und

2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 34 Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie



Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 29 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn

1.
er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und

2.
zusätzlich

a)
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung,

b)
das Ergebnis im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Produktkompetenz und Warenlagerung" nach § 25 und

c)
das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 28

die Anforderungen nach § 18 erfüllen.


Abschnitt 4 Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie

Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung

§ 35 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 36 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 37 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Produktion und Service" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Produktion und Service" besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

(3) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bestellung eines Gastes anzunehmen und den Gast zu einfachen Speisen oder einfachen Gerichten sowie zu Getränken zu beraten,

2.
eine einfache Speise oder ein einfaches Gericht oder ein Getränk nach vorgegebener Rezeptur und vorgegebenen Standards zuzubereiten und zu servieren oder zu präsentieren,

3.
die Arbeitsschritte zu planen,

4.
den Arbeitsplatz einzurichten,

5.
Gästewünsche und -bedürfnisse zu berücksichtigen,

6.
verkaufsfördernd zu beraten,

7.
dem Gast die Zutaten oder die Zubereitung zu erläutern,

8.
die Qualität der Lebensmittel oder die Verkaufsfähigkeit des zubereiteten Produktes zu prüfen und

9.
die Hygieneanforderungen zu beachten.

2Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 3Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Bei der Gestaltung der Aufgabe ist der Leistungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zugrunde zu legen. 5Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 6Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

(4) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Lebensmittel zu bestimmen und ihre Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern,

2.
die Zubereitung und die Inhalts- und Zusatzstoffe von einfachen Speisen und einfachen Gerichten sowie von Getränken unter Berücksichtigung von Gästewünschen, Ernährungsformen und Allergien zu erläutern,

3.
verschiedene Service- und Präsentationsformen bedarfsgerecht zuzuordnen,

4.
Betriebsmittel und Bedarfsgegenstände zu bestimmen und ihre Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern,

5.
beim Einsatz von Lebensmitteln sowie von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern in der Küche und im Service die Vorgaben des Umweltschutzes und die Vorgaben in Bezug auf die Nachhaltigkeit zu berücksichtigen,

6.
die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene in der Küche und im Service zu beachten und

7.
die Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Küche und im Service einzuhalten.

2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 3Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 4Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent,

2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.


§ 38 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 39 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung",

2.
„Personal- und Warenwirtschaft sowie Steuerung und Kontrolle in der Systemgastronomie",

3.
„Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 40 Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung"



(1) Im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
gastorientiert zu handeln und das Gasterlebnis zu gestalten,

2.
Gästereaktionen, insbesondere Reklamationen, einzuordnen, situationsbezogen Lösungen aufzuzeigen und dabei Handlungsstrategien im Umgang mit den Gästen darzustellen,

3.
im Umgang mit den Gästen Service-, Beratungs- und Kommunikationsstandards anzuwenden und Vorschläge zu deren Weiterentwicklung zu machen,

4.
Bestell- und Bezahlsysteme zu nutzen und zu erklären,

5.
Rechnungen oder Belege nach den rechtlichen Vorgaben zu erstellen und zu erläutern,

6.
bei der Annahme und der Einlagerung von Waren die Anforderungen an die Werterhaltung und die Hygiene sowie die Vorgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes einzuhalten sowie die hierzu ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und zu dokumentieren,

7.
die Bedeutung von Markenstandards und Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Systemgastronomie zu erläutern,

8.
Standards in der systemgastronomischen Lagerhaltung, Produktion und Präsentation umzusetzen und deren Einhaltung zu prüfen und bei Abweichung Maßnahmen einzuleiten,

9.
die Ergebnisse von Marktbeobachtungen und -analysen sowie zielgruppenspezifische Gästebedürfnisse für betriebliche Marketingmaßnahmen zu nutzen sowie

10.
verkaufssteuernde und verkaufsfördernde Maßnahmen sowie betriebliche Marketingmaßnahmen anlassbezogen analog oder digital zu planen, umzusetzen, zu kontrollieren und auszuwerten und dabei Datenschutz und Datensicherheit zu beachten.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 41 Prüfungsbereich „Personal- und Warenwirtschaft sowie Steuerung und Kontrolle in der Systemgastronomie"



(1) Im Prüfungsbereich „Personal- und Warenwirtschaft sowie Steuerung und Kontrolle in der Systemgastronomie" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
organisatorische und konzeptionelle Strukturen von systemgastronomischen Unternehmen zu erläutern und zu bewerten,

2.
den Personalbedarf zu ermitteln und Personalbeschaffungswege zu unterscheiden und zu bewerten,

3.
Vorgänge in Verbindung mit der Aufnahme oder Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen unter Einhaltung der rechtlichen Regelungen zu bearbeiten,

4.
den Personaleinsatz unter Einhaltung der rechtlichen Regelungen zu planen,

5.
Anforderungen an die Verwaltung von Personaldaten unter Beachtung der rechtlichen Regelungen aufzuzeigen,

6.
Trainings- oder Personalentwicklungsmaßnahmen bedarfsgerecht umzusetzen,

7.
Lagerkennzahlen zu ermitteln und auszuwerten,

8.
den Warenbedarf zu ermitteln, Angebote unter Berücksichtigung von Preisen, Qualitäten und Konditionen zu vergleichen und auszuwählen sowie die Bestellung vorzubereiten,

9.
die Logistikkette zu erläutern, Störungen des Bestell- und Lieferprozesses oder Abweichungen von den Qualitätsstandards zu bewerten und Maßnahmen vorzuschlagen,

10.
Preise und Kosten zu kalkulieren sowie

11.
die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen zu ermitteln und zu analysieren und Maßnahmen zur Steigerung des unternehmerischen Erfolges abzuleiten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 42 Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie"



(1) Im Prüfungsbereich „Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die berufstypischen Aufgabenstellungen zu erfassen, Vorgehensweisen aufzuzeigen und zu begründen sowie Probleme zu analysieren, Lösungswege aufzuzeigen und zu begründen,

2.
betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen und auszuwerten,

3.
unternehmens-, gast- und mitarbeiterorientiert zu handeln sowie

4.
Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind drei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Organisation, Prozesse und Standards in der Systemgastronomie,

2.
Produkteinführung,

3.
Warenwirtschaft,

4.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle und

5.
Teamkommunikation und Personalaufgaben.

(3) Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.

(4) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Anschließend wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.


§ 43 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 44 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Produktion und Service" mit 25 Prozent,

2.
„Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung" mit 20 Prozent,

3.
„Personal- und Warenwirtschaft sowie Steuerung und Kontrolle in der Systemgastronomie" mit 20 Prozent,

4.
„Betriebliche Abläufe in der Systemgastronomie" mit 25 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 45 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 45 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung",

b)
„Personal- und Warenwirtschaft sowie Steuerung und Kontrolle in der Systemgastronomie" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Unterabschnitt 2 Zusatzqualifikation Bar und Wein

§ 46 Inhalt der Zusatzqualifikation



(1) Über das in § 7 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


§ 47 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 2Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Betriebsabläufe an der Bar zu organisieren,

2.
Getränke gemäß der empfohlenen Trinktemperatur fachgerecht zu lagern,

3.
Lagerbestände zu kontrollieren,

4.
Getränkeangebote anlassbezogen zusammenzustellen,

5.
Getränke zu empfehlen und hinsichtlich Herkunft, Inhaltsstoffen, Herstellung und Geschmack zu erläutern sowie Fachbegriffe der Bar anzuwenden,

6.
Cocktails nach vorgegebener Rezeptur zu kalkulieren, fachgerecht herzustellen, anzurichten und zu servieren,

7.
Weine fachgerecht zu servieren und

8.
situationsgerecht mit Gästen zu kommunizieren.

(4) 1Für den Nachweis nach Absatz 3 hat der Prüfling zwei Arbeitsproben durchzuführen. 2Der Prüfling hat

1.
in der ersten Arbeitsprobe drei Cocktails nach den drei Zubereitungsverfahren - geschüttelt, gerührt und gebaut - mit passenden Garnituren nach vorgegebenen Rezepturen zu kalkulieren, herzustellen und anzurichten und

2.
in der zweiten Arbeitsprobe zwei vom Prüfungsausschuss ausgewählte Weine oder Spirituosen zu verkosten, in passenden Gläsern auszuschenken und die Getränkeauswahl gastorientiert zu erläutern; dem Prüfling werden Flaschen mit vollständigem Etikett zur Verfügung gestellt.

3Nach der Durchführung der Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsproben geführt.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(6) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.


Unterabschnitt 3 Weitere Berufsausbildungen

§ 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten



Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie nach § 18 Absatz 2 ist

1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie befreit und

2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 49 Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie



Besteht der Prüfling die Prüfung nach § 44 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zur Fachkraft für Gastronomie nach Abschnitt 2, wenn

1.
er in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und

2.
zusätzlich

a)
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung,

b)
das Ergebnis im Prüfungsbereich „Gasterlebnis, Verkaufsförderung, Marketing und Warenlagerung" nach § 40 und

c)
das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 43

die Anforderungen nach § 18 erfüllen.


Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 24.
Monat
1234
1 Umgang mit Gästen und
Teammitgliedern,
Reflexion der eigenen Rolle
im Betrieb, Gestaltung
des Gasterlebnisses als
Gastgeber oder Gastgeberin
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) das persönliche Erscheinungsbild und Verhalten
betriebsangemessen gestalten und die jeweiligen
Auswirkungen begründen
b) bei der Kommunikation des Betriebsgeschehens,
insbesondere über digitale Medien, die betrieblichen
und die rechtlichen Vorgaben beachten
c) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten im
Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation be-
rücksichtigen
d) das Auftreten gegenüber den Teammitgliedern, ins-
besondere Kollegen und Kolleginnen sowie Vorge-
setzten, reflektieren und sich teamorientiert ver-
halten sowie Feedback annehmen und reflektieren,
konstruktives Feedback geben
e) Gäste empfangen und deren Erwartungen und
Wünsche hinsichtlich Beratung, Betreuung und
Dienstleistungen ermitteln sowie die Umsetzung
der Erwartungen und Wünsche prüfen
f) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, einord-
nen und angemessen reagieren
8  
g) Gäste betreuen, sie über das Angebot an Dienst-
leistungen und Produkten informieren und beraten
und dabei individuelle und kulturelle Bedürfnisse
und Wünsche berücksichtigen, insbesondere Beson-
derheiten im Umgang mit Gästen mit Behinderung
h) das Auftreten und die Rolle gegenüber den Gästen
reflektieren und das Verhalten gastorientiert gestal-
ten; Gespräche gast- und betriebsorientiert führen
und dabei verbale und nonverbale Ausdrucksformen
anwenden
i) Gästereaktionen, insbesondere Reklamationen, ent-
gegennehmen, einordnen und situationsbezogen
nach den betrieblichen Vorgaben reagieren
j) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö-
rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen;
Konfliktpotenzial erkennen und Konflikte vermeiden
k) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
 12
2Annahme und Einlagerung
von Waren
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) Lagerbestände nach Quantität und Qualität kontrol-
lieren, Differenzen zwischen Soll- und Ist-Beständen
dokumentieren und die betriebsüblichen Korrektur-
maßnahmen einleiten, bei Inventuren und Bestel-
lungen mitwirken
b) Ware annehmen, dabei Lieferscheine zu Bestellun-
gen zuordnen und Ware anhand des Bestell- und
des Lieferscheins auf Gewicht, Quantität, Qualität
und sichtbare Mängel prüfen; bei Abweichungen
die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
  
  c) Ware unter Einhaltung der hygienischen und der
rechtlichen Regelungen sowie der betrieblichen Vor-
gaben prüfen, insbesondere auf die Einhaltung der
Kühlkette und auf Haltbarkeit, auch unter Nutzung
technischer Hilfsmittel; bei Abweichungen die be-
triebsüblichen Maßnahmen einleiten
d) die Warenannahme, die Leergut- und die Transport-
gutannahme sowie die Leergut- und die Transport-
gutrückgabe dokumentieren
e) Ware ihren Anforderungen gemäß und unter Anwen-
dung der betrieblichen Vorgaben werterhaltend ein-
lagern
f) die Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Hygienevor-
schriften im Lager beachten, das Lager nach den
betrieblichen Vorgaben prüfen und reinigen
10  
3Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
in der Küche oder
in der Produktion
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsaufgaben erfassen
b) Art und Menge von Lebensmitteln unter Berücksich-
tigung des betrieblichen Angebotes an Speisen und
Gerichten bedarfsgerecht auswählen
c) Arbeitsschritte zeitlich und organisatorisch planen
d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter sicher, wirt-
schaftlich und nachhaltig einsetzen, reinigen und
pflegen; Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter
auf Funktionsfähigkeit prüfen, Störungen erkennen
und die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
e) den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der hygie-
nischen und ergonomischen Anforderungen vorbe-
reiten
f) Lebensmittel bereitstellen und auf Beschaffenheit,
Verwendbarkeit und Allergene prüfen
g) einfache betriebstypische Speisen oder Gerichte
nach Rezepturen herstellen, auch unter Verwen-
dung vorgefertigter Produkte und unter Anwendung
von Arbeitstechniken sowie unter Beachtung von
Ernährungsformen, der Hygienevorschriften, der
Wirtschaftlichkeit und der Vermeidung von Lebens-
mittelverschwendung
h) Speisen oder Gerichte nach Vorgabe portionieren
und anrichten sowie bei der Produktpräsentation
mitwirken
i) Lebensmittel unter Einhaltung der Hygienestandards
fachgerecht einlagern, andere Verwertungsmöglich-
keiten prüfen oder entsorgen
j) die eigenen Arbeitsergebnisse kontrollieren, be-
werten und optimieren
14  
4Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
im Wirtschaftsdienst
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) die Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reini-
gung von Gasträumen sowie von Wirtschaftsräumen
für das Gasterlebnis erläutern
b) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen
unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten in
Gast- und in Wirtschaftsräumen durchführen, prüfen
und dokumentieren
  
  c) Gast- und Wirtschaftsräume im Hinblick auf ihre
Nutzung und ihre Sicherheit kontrollieren, den Be-
darf an Reparaturen und Ersatz ermitteln und die
betriebsüblichen Maßnahmen ergreifen
d) betriebliche Gebrauchsgegenstände, insbesondere
Geschirr, Besteck und Gläser, anlassbezogen aus-
wählen und in ausreichender Menge bereitstellen
sowie fachgerecht pflegen und reinigen
e) zur Abfallvermeidung beitragen und die fachgerechte
Abfallentsorgung unter Beachtung der Hygienevor-
schriften und von Umweltaspekten durchführen
8  
5 Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
im Service
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) den Arbeitsbereich aufgrund der Tagesplanung
anlassbezogen vorbereiten und die erforderlichen
Betriebsmittel bereitstellen
b) die Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
c) alkoholische oder nichtalkoholische Getränke aus-
schenken sowie Aufguss- und Heißgetränke nach
den betrieblichen Vorgaben zubereiten
8  
d) Service von Speisen, Gerichten und Getränken nach
der betrieblichen Serviceform durchführen
e) das betriebliche Kassensystem bedienen
 12
6Unterstützung verkaufs-
fördernder Maßnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) verkaufsfördernde Maßnahmen und Aktionen, ins-
besondere im Gastkontakt, umsetzen
b) Gastbereiche für verschiedene Zwecke und Anlässe
dekorieren
c) die Bedeutung von Dekoration, Beleuchtung, Musik
und Temperatur für die Atmosphäre und das Gast-
erlebnis beachten
d) bei Maßnahmen zur Verkaufsförderung unter Einsatz
geeigneter Werbemittel und Werbeträger und digita-
ler Medien sowie bei der Erfolgskontrolle mitwirken
 12


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Restaurantservice

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 24.
Monat
1234
1Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
im Wirtschaftsdienst
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) Gasträume anlass-, saison- und themenbezogen
herrichten und Vor- und Nacharbeiten ausführen
b) betriebliche Textilien und Materialien auf verwen-
dungsfähigen Zustand prüfen und geeignete Maß-
nahmen zur Reinigung und Pflege ergreifen, dabei
insbesondere Werterhaltung, Hygiene und Ressour-
censchonung berücksichtigen
 4
2Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
im Service
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) Reservierungen nach betrieblichen Vorgaben ent-
gegennehmen, bearbeiten und ausführen
b) bei internen Service- und Menübesprechungen mit-
wirken
  
  c) Gasträume anlassbezogen und entsprechend dem
gastronomischen Angebot vorbereiten, insbeson-
dere Tische unter Verwendung von Dekorationsele-
menten nach den betrieblichen Vorgaben eindecken
d) Gäste nach den betrieblichen Standards empfangen
und platzieren
e) Gäste über das betriebliche Angebot an Speisen,
Gerichten und Getränken unter Berücksichtigung
gängiger Ernährungsformen sowie von Inhaltsstof-
fen und Allergenen beraten
f) Produkte und Dienstleistungen den Gästen aktiv
anbieten und Zusatzverkäufe tätigen
g) Speisen, Gerichte und Getränke unter Berücksichti-
gung des Serviceablaufs servieren und ausheben,
dabei mit den Gästen kommunizieren
h) Gästerückmeldungen entgegennehmen und nach
den betrieblichen Vorgaben bearbeiten
i) die Kasse unter Beachtung der betrieblichen Kas-
sieranweisungen bedienen, Zahlungen abwickeln
und dabei Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme
von Zahlungsmitteln anwenden
 12


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Systemgastronomie

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 24.
Monat
1234
1Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
in der Küche oder
in der Produktion
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) die Bedeutung von markenweiten Standards in der
systemgastronomischen Produktion einordnen und
ihre Auswirkungen auf die eigene Tätigkeit erläutern
b) Maschinen und Geräte nach den markenspezifi-
schen Produktionsstandards prüfen, einstellen und
die Ergebnisse der Prüfung dokumentieren
c) Standards und Rezepturen bei der Zubereitung, bei
der Fertigstellung und beim Anrichten von system-
gastronomischen Produkten umsetzen
d) bei der Zwischenlagerung von Produkten für die
Weiterverarbeitung die markenspezifischen Stan-
dards, insbesondere für Haltezeiten und Kerntempe-
raturen, berücksichtigen
e) Rohstoffe, Zwischenprodukte und Endprodukte auf
ihre Beschaffenheit und Qualität im Hinblick auf die
markenweiten Standards prüfen und die Prüfergeb-
nisse dokumentieren
f) zubereitete Produkte verkaufsfördernd und nach
den markenspezifischen Standards präsentieren
oder für die Mitnahme, den Außer-Haus-Verkauf
oder die Lieferung vorbereiten und verpacken
 8
  g) Bestellungen vor der Abgabe auf Vollständigkeit
und Richtigkeit im Rahmen der markenspezifischen
Qualitätssicherung prüfen
h) mit dem Service oder den Beteiligten am Liefer-
prozess zur Sicherstellung von Markenstandards
und Gästewünschen kooperieren
  
2Umgang mit Gästen
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) die Bedeutung von markenweiten Standards beim
Umgang mit Gästen einordnen und ihre Auswirkun-
gen auf die eigene Tätigkeit erläutern
b) die analogen oder digitalen Bestellsysteme des
Betriebes erklären und die Gäste gastorientiert und
verkaufsfördernd beraten
c) zum Produktsortiment des Betriebes, auch unter
Berücksichtigung von Ernährungsformen und Er-
nährungstrends, gastorientiert und verkaufsfördernd
beraten
d) betriebliche Informationen über Inhaltsstoffe, Zu-
satzstoffe und Allergene der angebotenen Produkte
den Gästen übermitteln und erläutern
e) die im System eingesetzten Qualitäts- und Güte-
siegel erklären
f) Zusatzleistungen nach den markenspezifischen
Standards anbieten
g) das markenspezifische Reklamationsmanagement
anwenden
h) beim Service die markenspezifischen Standards
anwenden
i) analoge und digitale Bezahlsysteme nutzen und den
Gästen deren Bedienung erklären
 8


Abschnitt D: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 4 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
  f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 4 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 4 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
  c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12.
Monat
13. bis 24.
Monat
5Durchführung von
Hygienemaßnahmen
(§ 5 Absatz 4 Nummer 5)
a) die Grundsätze und die Vorschriften zur Personal-,
Betriebs- und Produkthygiene sowie zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz anwenden
b) die rechtlichen Hygienevorschriften und das betrieb-
liche Hygienekonzept, insbesondere das HACCP-
Konzept, umsetzen
c) Schädlingsbefall erkennen und Maßnahmen einleiten
d) Desinfektions- und Reinigungsmittel lagern, unter
Berücksichtigung ökologischer Auswirkungen aus-
wählen und ökonomisch einsetzen
e) die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzrecht
beachten und die Beschäftigungsverbote einhalten
4  



Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Umgang mit Gästen und
Teammitgliedern,
Reflexion der eigenen Rolle
im Betrieb, Gestaltung
des Gasterlebnisses als
Gastgeber oder Gastgeberin
(§ 6 Absatz 2 Nummer 1)
a) das persönliche Erscheinungsbild und Verhalten be-
triebsangemessen gestalten und die jeweiligen Aus-
wirkungen begründen
b) bei der Kommunikation des Betriebsgeschehens,
insbesondere über digitale Medien, die betrieblichen
und die rechtlichen Vorgaben beachten
c) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten im
Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation berück-
sichtigen
d) das Auftreten gegenüber den Teammitgliedern, ins-
besondere Kollegen und Kolleginnen sowie Vorge-
setzten, reflektieren und sich teamorientiert ver-
halten sowie Feedback annehmen und reflektieren,
konstruktives Feedback geben
e) Gäste empfangen und deren Erwartungen und
Wünsche hinsichtlich Beratung, Betreuung und
Dienstleistungen ermitteln sowie die Umsetzung
der Erwartungen und Wünsche prüfen
f) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, einord-
nen und angemessen reagieren
g) Gäste betreuen, sie über das Angebot an Dienst-
leistungen und Produkten informieren und beraten
und dabei individuelle und kulturelle Bedürfnisse
und Wünsche berücksichtigen, insbesondere Beson-
derheiten im Umgang mit Gästen mit Behinderung
h) das Auftreten und die Rolle gegenüber den Gästen
reflektieren und das Verhalten gastorientiert gestal-
ten; Gespräche gast- und betriebsorientiert führen
und dabei verbale und nonverbale Ausdrucksformen
anwenden
i) Gästereaktionen, insbesondere Reklamationen, ent-
gegennehmen, einordnen und situationsbezogen
nach den betrieblichen Vorgaben reagieren
j) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö-
rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen;
Konfliktpotenzial erkennen und Konflikte vermeiden
k) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
20  
2Annahme und Einlagerung
von Waren
(§ 6 Absatz 2 Nummer 2)
a) Lagerbestände nach Quantität und Qualität kontrol-
lieren, Differenzen zwischen Soll- und Ist-Beständen
dokumentieren und die betriebsüblichen Korrektur-
maßnahmen einleiten, bei Inventuren und Bestel-
lungen mitwirken
  
  b) Ware annehmen, dabei Lieferscheine zu Bestellun-
gen zuordnen und Ware anhand des Bestell- und
des Lieferscheins auf Gewicht, Quantität, Qualität
und sichtbare Mängel prüfen; bei Abweichungen
die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
c) Ware unter Einhaltung der hygienischen und der
rechtlichen Regelungen sowie der betrieblichen Vor-
gaben prüfen, insbesondere auf die Einhaltung der
Kühlkette und auf Haltbarkeit, auch unter Nutzung
technischer Hilfsmittel; bei Abweichungen die be-
triebsüblichen Maßnahmen einleiten
d) die Warenannahme, die Leergut- und die Transport-
gutannahme sowie die Leergut- und die Transport-
gutrückgabe dokumentieren
e) Ware ihren Anforderungen gemäß und unter An-
wendung der betrieblichen Vorgaben werterhaltend
einlagern
f) die Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Hygienevor-
schriften im Lager beachten, das Lager nach den
betrieblichen Vorgaben prüfen und reinigen
10  
3Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
in der Küche oder
in der Produktion
(§ 6 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsaufgaben erfassen
b) Art und Menge von Lebensmitteln unter Berücksich-
tigung des betrieblichen Angebotes an Speisen und
Gerichten bedarfsgerecht auswählen
c) Arbeitsschritte zeitlich und organisatorisch planen
d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter sicher, wirt-
schaftlich und nachhaltig einsetzen, reinigen und
pflegen; Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter
auf Funktionsfähigkeit prüfen, Störungen erkennen
und die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
e) den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der hygie-
nischen und ergonomischen Anforderungen vorbe-
reiten
f) Lebensmittel bereitstellen und auf Beschaffenheit,
Verwendbarkeit und Allergene prüfen
g) einfache betriebstypische Speisen oder Gerichte
nach Rezepturen herstellen, auch unter Verwen-
dung vorgefertigter Produkte und unter Anwendung
von Arbeitstechniken sowie unter Beachtung von
Ernährungsformen, der Hygienevorschriften, der
Wirtschaftlichkeit und der Vermeidung von Lebens-
mittelverschwendung
h) Speisen oder Gerichte nach Vorgabe portionieren
und anrichten sowie bei der Produktpräsentation
mitwirken
i) Lebensmittel unter Einhaltung der Hygienestandards
fachgerecht einlagern, andere Verwertungsmöglich-
keiten prüfen oder entsorgen
j) die eigenen Arbeitsergebnisse kontrollieren, be-
werten und optimieren
14  
4 Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
im Wirtschaftsdienst
(§ 6 Absatz 2 Nummer 4)
a) die Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reini-
gung von Gasträumen sowie von Wirtschaftsräumen
für das Gasterlebnis erläutern
b) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen
unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten in
Gast- und in Wirtschaftsräumen durchführen, prüfen
und dokumentieren
c) Gast- und Wirtschaftsräume im Hinblick auf ihre
Nutzung und ihre Sicherheit kontrollieren, den Be-
darf an Reparaturen und Ersatz ermitteln und die
betriebsüblichen Maßnahmen ergreifen
d) betriebliche Gebrauchsgegenstände, insbesondere
Geschirr, Besteck und Gläser, anlassbezogen aus-
wählen und in ausreichender Menge bereitstellen
sowie fachgerecht pflegen und reinigen
e) zur Abfallvermeidung beitragen und die fachgerechte
Abfallentsorgung unter Beachtung der Hygienevor-
schriften und von Umweltaspekten durchführen
8  
5Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
im Service
(§ 6 Absatz 2 Nummer 5)
a) den Arbeitsbereich aufgrund der Tagesplanung an-
lassbezogen vorbereiten und die erforderlichen
Betriebsmittel bereitstellen
b) die Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
c) alkoholische oder nichtalkoholische Getränke aus-
schenken sowie Aufguss- und Heißgetränke nach
den betrieblichen Vorgaben zubereiten
d) Service von Speisen, Gerichten und Getränken nach
der betrieblichen Serviceform durchführen
e) das betriebliche Kassensystem bedienen
20  
6 Unterstützung verkaufs-
fördernder Maßnahmen
(§ 6 Absatz 2 Nummer 6)
a) verkaufsfördernde Maßnahmen und Aktionen, ins-
besondere im Gastkontakt, umsetzen
2 
b) Gastbereiche für verschiedene Zwecke und Anlässe
dekorieren
c) die Bedeutung von Dekoration, Beleuchtung, Musik
und Temperatur für die Atmosphäre und das Gast-
erlebnis beachten
d) bei Maßnahmen zur Verkaufsförderung unter Einsatz
geeigneter Werbemittel und Werbeträger und digita-
ler Medien sowie bei der Erfolgskontrolle mitwirken
 10
7Herrichten und Pflegen
von Gasträumen
(§ 6 Absatz 2 Nummer 7)
a) das Reinigen und Pflegen sowie das anlass-, saison-
und themenbezogene Herrichten von Gast- und
Eventräumen planen und durchführen
b) Bestuhlung und Gestaltung von Eventräumen planen
und umsetzen
c) betriebliche Textilien und Materialien auf verwen-
dungsfähigen Zustand prüfen, geeignete Maßnah-
men zur Reinigung und zur Pflege ergreifen und
dabei insbesondere Werterhaltung, Hygiene und
Ressourcenschonung beachten
 4
  d) den Zustand von Geräten, Maschinen und Ge-
brauchsgütern kontrollieren und die Wartung von
Geräten und Maschinen sowie die Instandsetzung
von Gebrauchsgütern nach den betrieblichen Vor-
gaben veranlassen
e) den Beschaffungsbedarf von Gebrauchs- und Ver-
brauchsgütern ermitteln und an der Auswahl unter
Berücksichtigung qualitativer, ökonomischer und
ökologischer Aspekte mitwirken
  
8Betreuung und
Beratung von und
Kommunikation mit Gästen,
Verkauf von Produkten und
Dienstleistungen
(§ 6 Absatz 2 Nummer 8)
a) Speisen, Gerichte, Getränke und Dienstleistungen
den Gästen aktiv anbieten und Zusatzverkäufe täti-
gen, dabei insbesondere regionale oder saisonale
Spezialitäten herausstellen
b) Speisen, Gerichte und Getränke geschmacklich be-
schreiben und deren Herkunft, Beschaffenheit und
Zubereitung den Gästen erklären
c) Gäste über Inhaltsstoffe, Allergene und Zusatzstoffe
der angebotenen Speisen, Gerichte und Getränke
informieren und unter Berücksichtigung von Unver-
träglichkeiten, besonderen Ernährungsformen und
Trends beraten sowie Alternativen anbieten
d) Gäste unter Berücksichtigung der Menükunde zu
Speisefolgen beraten und hierzu korrespondierende
Getränke empfehlen
e) Gästerückmeldungen, insbesondere Reklamationen,
entgegennehmen, einordnen, situationsbezogen da-
rauf reagieren und eigenständige Lösungsvorschläge
aufzeigen
f) einfache Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache
führen
 4
9Wahrnehmung von
Aufgaben an der Bar und
am Getränkebuffet
(§ 6 Absatz 2 Nummer 9)
a) den Arbeitsbereich aufgrund der Tagesplanung gast-
orientiert und anlassbezogen vorbereiten, die erfor-
derlichen Getränke und Zutaten bereitstellen sowie
Garnituren herstellen
b) bei Betriebsöffnung und -schließung Warenbe-
stände prüfen und dokumentieren sowie Fehlbe-
stände ermitteln
c) bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch
Eigenverbrauch, Bruch, Verderb, Schwund und
Diebstahl, die betriebsüblichen Maßnahmen ein-
leiten
d) mit Gästen kommunizieren und durch aktive Bera-
tung das Gasterlebnis gestalten, nichtalkoholische
Getränke, insbesondere Wasser, Limonaden und
Säfte sowie Bierspezialitäten den Gästen aktiv an-
bieten, erläutern und empfehlen
e) Weine und Schaumweine sowie Spirituosen den
Gästen aktiv anbieten und empfehlen, dabei die
Herkunft der Getränke erklären sowie diese senso-
risch, insbesondere geschmacklich, beschreiben
f) Mischgetränke, insbesondere klassische Cocktails
und Trendcocktails, den Gästen aktiv anbieten,
erklären und unter Anwendung entsprechender
Arbeitstechniken nach Rezepturen herstellen
 8
  g) Heiß- und Kaltgetränke, insbesondere Kaffee- und
Teespezialitäten, den Gästen aktiv anbieten, erklären
und unter Anwendung entsprechender Arbeitstech-
niken nach Rezepturen herstellen
h) beim Getränkeservice passende Gläser einsetzen
und empfohlene Trinktemperaturen gewährleisten
i) den Arbeitsbereich, die Geräte und die Arbeitsmittel
unter Berücksichtigung der hygienischen und be-
trieblichen Vorgaben organisieren und reinigen
  
10Bedienung von
Reservierungs- und Kassen-
systemen
(§ 6 Absatz 2 Nummer 10)
a) Reservierungen unter Nutzung verschiedener Kom-
munikationskanäle entgegennehmen, bearbeiten
und ausführen
b) Stations- und Tischpläne erstellen und die erforder-
liche Anzahl an Plätzen ermitteln
c) Rechnungen und Belege nach den rechtlichen Vor-
gaben erstellen
d) die Kasse unter Beachtung der betrieblichen Kas-
sieranweisungen bedienen, Zahlungen abwickeln
und dabei Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme
von Zahlungsmitteln anwenden
e) den eigenen Kassenabschlag erstellen, Einnahmen
und Belege weiterleiten und Ursachen für Kassen-
differenzen ermitteln
 6
11Planung und Koordinierung
von Serviceabläufen
(§ 6 Absatz 2 Nummer 11)
a) Vor- und Nacharbeiten, insbesondere für den Ser-
viceablauf, planen und ausführen
b) Gasträume anlassbezogen vorbereiten, insbeson-
dere Tische unter Verwendung von Dekorations-
elementen eindecken
c) die Gastgeberfunktion wahrnehmen, Gäste willkom-
men heißen und nach den betrieblichen Standards
platzieren
d) Bestellungen entgegennehmen, dabei gast- und
unternehmensorientiert beraten sowie Bestellungen
nach den betrieblichen Vorgaben elektronisch er-
fassen und weitergeben
e) den Serviceablauf der Gasttische planen und koor-
dinieren
f) Belastungssituationen im Service bewältigen und
Handlungsstrategien für den Umgang mit Gästen
anwenden
g) das eigene Verhalten auf der Grundlage von Arbeits-
ergebnissen und Gästerückmeldungen reflektieren
und weiterentwickeln
 6
12Servicearbeiten am Tisch
des Gastes
(§ 6 Absatz 2 Nummer 12)
a) Speisen und Getränke präsentieren, servieren und
ausheben, dabei mit den Gästen kommunizieren
b) Mehrgangmenüs servieren, dabei klassische Servier-
arten anlassbezogen anwenden und insbesondere
Speisen vorlegen
c) Fleischteile tranchieren und Fische filetieren
d) Weiß-, Rosé-, Rot- und Schaumweine fachgerecht
servieren
e) Rotweine dekantieren
 8
13 Konzeption von
Veranstaltungen, Tagungen
und Banketts
(§ 6 Absatz 2 Nummer 13)
a) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, vorbe-
reiten, gast- und unternehmensorientiert führen und
nachbereiten
b) Bestuhlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten von
Räumen den Gästewünschen entsprechend und
nach den betrieblichen Vorgaben planen und an-
bieten
c) anlassbezogen Speisen und Getränke sowie deren
Präsentationsformen empfehlen
d) den Gästen zusätzliche Dienstleistungen, insbeson-
dere Dekoration, Technik, Musik oder Rahmen-
programme, anbieten und bei der Auswahl beraten
e) bei der Auswahl und Planung der technischen Aus-
stattung nach den betrieblichen Vorgaben mitwirken
f) Angebote für Eigen- und Fremdleistungen einholen,
vergleichen und koordinieren
g) Angebote unter Berücksichtigung der Geschäfts-
bedingungen und der geltenden Rechtsvorschriften
kalkulieren, ausarbeiten und abwickeln, Schrift-
verkehr führen und Verträge unterschriftsreif vorbe-
reiten
 8
14Organisation von
Veranstaltungen, Tagungen
und Banketts
(§ 6 Absatz 2 Nummer 14)
a) interne und externe Abläufe planen sowie mit Küche,
Service und weiteren internen und externen beteilig-
ten Bereichen abstimmen
b) Veranstaltungspläne, einschließlich Arbeitsabläufe
und -anweisungen sowie Speisen- und Getränke-
folge mit Preisangaben erstellen und diese intern
und extern kommunizieren
c) Räume entsprechend der Veranstaltung gestalten,
Tische stellen, eindecken und dekorieren sowie
Menükarten erstellen und Gästeinformationen prä-
sentieren
 8
15Durchführung von
Veranstaltungen, Tagungen
und Banketts
(§ 6 Absatz 2 Nummer 15)
a) Veranstaltungen begleiten und deren erfolgreichen
Ablauf als Team- und Schnittstellenaufgabe gewähr-
leisten
b) die zeitliche und personelle Serviceeinteilung tages-
aktuell anpassen
c) interne Service- und Menübesprechungen vorbe-
reiten
d) den zeitlich abgestimmten, fachgerechten Veran-
staltungsservice, insbesondere Bankettservice,
durchführen und koordinieren
e) das eigene Handeln im Arbeitsprozess im Hinblick
auf die Belange der Gäste und den Erfolg der Ver-
anstaltung reflektieren und anpassen
f) Feedback der Gäste einholen, erfassen, bei der Aus-
wertung der Veranstaltung berücksichtigen und Ver-
besserungsmaßnahmen ableiten
g) bei der Erstellung von Gästerechnungen sowie der
internen Nachkalkulation von Veranstaltungen mit-
wirken
 8
16 Anleitung und Führung von
Mitarbeitenden
(§ 6 Absatz 2 Nummer 16)
a) sich unter Beachtung von Diversität und Gruppen-
dynamik auf unterschiedliche Persönlichkeiten im
Team einstellen und konstruktiv Feedback geben
b) Mitarbeitende aufgabenbezogen und teamorientiert
anleiten und motivieren sowie deren Arbeitsergeb-
nisse reflektieren
c) Mitarbeitenden Anerkennung und Wertschätzung
vermitteln sowie die Wirkung des eigenen Auftretens
auf Mitarbeitende und andere Teammitglieder reflek-
tieren
d) Dienstpläne nach den betrieblichen und den recht-
lichen Vorgaben erstellen und Arbeitszeiten doku-
mentieren
e) an der Planung, Durchführung und Nachbereitung
von Mitarbeitergesprächen mitwirken
f) an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
g) Einweisungen und Unterweisungen im Umgang mit
Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln durch-
führen
h) Bedarfe an vorgeschriebenen Schulungen und
Belehrungen, insbesondere zu Infektionsschutz und
Arbeitssicherheit, erkennen und Maßnahmen ein-
leiten
i) Teammitglieder für nachhaltiges Handeln sensibili-
sieren
 8


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 6 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
  h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 6 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 6 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 6 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
  e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
5Durchführung von
Hygienemaßnahmen
(§ 6 Absatz 3 Nummer 5)
a) die Grundsätze und die Vorschriften zur Personal-,
Betriebs- und Produkthygiene sowie zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz anwenden
b) die rechtlichen Hygienevorschriften und das betrieb-
liche Hygienekonzept, insbesondere das HACCP-
Konzept, umsetzen
c) Schädlingsbefall erkennen und Maßnahmen einleiten
d) Desinfektions- und Reinigungsmittel lagern, unter
Berücksichtigung ökologischer Auswirkungen aus-
wählen und ökonomisch einsetzen
e) die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzrecht
beachten und die Beschäftigungsverbote einhalten
4  



Anlage 3 (zu § 4 Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Umgang mit Gästen und
Teammitgliedern,
Reflexion der eigenen Rolle
im Betrieb, Gestaltung
des Gasterlebnisses als
Gastgeber oder Gastgeberin
(§ 7 Absatz 2 Nummer 1)
a) das persönliche Erscheinungsbild und Verhalten be-
triebsangemessen gestalten und die jeweiligen Aus-
wirkungen begründen
b) bei der Kommunikation des Betriebsgeschehens,
insbesondere über digitale Medien, die betrieblichen
und die rechtlichen Vorgaben beachten
c) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten im
Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation berück-
sichtigen
d) das Auftreten gegenüber den Teammitgliedern, ins-
besondere Kollegen und Kolleginnen sowie Vorge-
setzten, reflektieren und sich teamorientiert ver-
halten sowie Feedback annehmen und reflektieren,
konstruktiv Feedback geben
e) Gäste empfangen und deren Erwartungen und
Wünsche hinsichtlich Beratung, Betreuung und
Dienstleistungen ermitteln sowie die Umsetzung der
Erwartungen und Wünsche prüfen
f) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen, einord-
nen und angemessen reagieren
g) Gäste betreuen, sie über das Angebot an Dienst-
leistungen und Produkten informieren und beraten,
und dabei individuelle und kulturelle Bedürfnisse
und Wünsche berücksichtigen, insbesondere Beson-
derheiten im Umgang mit Gästen mit Behinderung
h) das Auftreten und die Rolle gegenüber den Gästen
reflektieren und das Verhalten gastorientiert gestal-
ten; Gespräche gast- und betriebsorientiert führen
und dabei verbale und nonverbale Ausdrucksformen
anwenden
i) Gästereaktionen, insbesondere Reklamationen, ent-
gegennehmen, einordnen und situationsbezogen
nach den betrieblichen Vorgaben reagieren
j) Ursachen von Konflikten und Kommunikations-
störungen erkennen und zu deren Lösung beitragen;
Konfliktpotenzial erkennen und Konflikte vermeiden
k) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
20  
2Annahme und Einlagerung
von Waren
(§ 7 Absatz 2 Nummer 2)
a) Lagerbestände nach Quantität und Qualität kontrol-
lieren, Differenzen zwischen Soll- und Ist-Beständen
dokumentieren und die betriebsüblichen Korrektur-
maßnahmen einleiten, bei Inventuren und Bestel-
lungen mitwirken
  
  b) Ware annehmen, dabei Lieferscheine zu Bestellun-
gen zuordnen und Ware anhand des Bestell- und
des Lieferscheins auf Gewicht, Quantität, Qualität
und sichtbare Mängel prüfen; bei Abweichungen
die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
c) Ware unter Einhaltung der hygienischen und der
rechtlichen Bestimmungen sowie der betrieblichen
Vorgaben prüfen, insbesondere auf die Einhaltung
der Kühlkette und auf Haltbarkeit, auch unter Nut-
zung technischer Hilfsmittel; bei Abweichungen die
betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
d) die Warenannahme, die Leergut- und die Transport-
gutannahme sowie die Leergut- und die Transport-
gutrückgabe dokumentieren
e) Ware ihren Anforderungen gemäß und unter An-
wendung der betrieblichen Vorgaben werterhaltend
einlagern
f) die Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Hygienevor-
schriften im Lager beachten, das Lager nach den
betrieblichen Vorgaben prüfen und reinigen
10  
3Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
in der Küche oder
in der Produktion
(§ 7 Absatz 2 Nummer 3)
a) Arbeitsaufgaben erfassen
b) Art und Menge von Lebensmitteln unter Berücksich-
tigung des betrieblichen Angebotes an Speisen und
Gerichten bedarfsgerecht auswählen
c) Arbeitsschritte zeitlich und organisatorisch planen
d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter sicher, wirt-
schaftlich und nachhaltig einsetzen, reinigen und
pflegen; Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter
auf Funktionsfähigkeit prüfen, Störungen erkennen
und die betriebsüblichen Maßnahmen einleiten
e) den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der hygie-
nischen und ergonomischen Anforderungen vorbe-
reiten
f) Lebensmittel bereitstellen und auf Beschaffenheit,
Verwendbarkeit und Allergene prüfen
g) einfache betriebstypische Speisen oder Gerichte
nach Rezepturen herstellen, auch unter Verwen-
dung vorgefertigter Produkte und unter Anwendung
von Arbeitstechniken sowie unter Beachtung von
Ernährungsformen, der Hygienevorschriften, der
Wirtschaftlichkeit und der Vermeidung von Lebens-
mittelverschwendung
h) Speisen oder Gerichte nach Vorgabe portionieren
und anrichten sowie bei der Produktpräsentation
mitwirken
i) Lebensmittel unter Einhaltung der Hygienestandards
fachgerecht einlagern, andere Verwertungsmöglich-
keiten prüfen oder entsorgen
j) die eigenen Arbeitsergebnisse kontrollieren, be-
werten und optimieren
14  
4 Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
im Wirtschaftsdienst
(§ 7 Absatz 2 Nummer 4)
a) die Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reini-
gung von Gasträumen sowie von Wirtschaftsräumen
für das Gasterlebnis erläutern
b) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen
unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten in
Gast- und in Wirtschaftsräumen durchführen, prüfen
und dokumentieren
c) Gast- und Wirtschaftsräume im Hinblick auf ihre
Nutzung und ihre Sicherheit kontrollieren, den Be-
darf an Reparaturen und Ersatz ermitteln und die
betriebsüblichen Maßnahmen ergreifen
d) betriebliche Gebrauchsgegenstände, insbesondere
Geschirr, Besteck und Gläser, anlassbezogen aus-
wählen und in ausreichender Menge bereitstellen
sowie fachgerecht pflegen und reinigen
e) zur Abfallvermeidung beitragen und die fachgerechte
Abfallentsorgung unter Beachtung der Hygienevor-
schriften und von Umweltaspekten durchführen
8  
5Wahrnehmung der
grundlegenden Aufgaben
im Service
(§ 7 Absatz 2 Nummer 5)
a) den Arbeitsbereich aufgrund der Tagesplanung an-
lassbezogen vorbereiten und die erforderlichen
Betriebsmittel bereitstellen
b) die Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
c) alkoholische oder nichtalkoholische Getränke aus-
schenken sowie Aufguss- und Heißgetränke nach
den betrieblichen Vorgaben zubereiten
d) Service von Speisen, Gerichten und Getränken nach
der betrieblichen Serviceform durchführen
e) das betriebliche Kassensystem bedienen
20  
6 Unterstützung verkaufs-
fördernder Maßnahmen
(§ 7 Absatz 2 Nummer 6)
a) verkaufsfördernde Maßnahmen und Aktionen, ins-
besondere im Gastkontakt, umsetzen
2 
b) Gastbereiche für verschiedene Zwecke und Anlässe
dekorieren
c) die Bedeutung von Dekoration, Beleuchtung, Musik
und Temperatur für die Atmosphäre und das Gast-
erlebnis beachten
d) bei Maßnahmen zur Verkaufsförderung unter Einsatz
geeigneter Werbemittel und -träger und digitaler
Medien sowie bei der Erfolgskontrolle mitwirken
 10
7Produktzubereitung
(§ 7 Absatz 2 Nummer 7)
a) die Bedeutung von markenweiten Standards in der
systemgastronomischen Produktion und ihre Aus-
wirkungen auf die eigene Tätigkeit einordnen sowie
die Arbeitsabläufe und die Aufgabenverteilung im
Team planen, umsetzen und reflektieren
b) Maschinen und Geräte nach den Produktionsstan-
dards regelmäßig prüfen, einstellen und die Ergeb-
nisse der Prüfung dokumentieren
c) Standards und Rezepturen bei der Zubereitung, bei
der Fertigstellung und beim Anrichten von system-
gastronomischen Produkten umsetzen, die Umset-
zung kontrollieren und bei Abweichungen Maßnah-
men einleiten
  
  d) die bedarfs- und umsatzorientierte Zwischenlage-
rung von Produkten für die Weiterverarbeitung nach
den markenspezifischen Standards, insbesondere
unter Berücksichtigung von Haltezeiten und Kern-
temperaturen, planen, umsetzen, organisieren und
kontrollieren
e) Rohstoffe, Zwischenprodukte und Endprodukte auf
ihre Beschaffenheit und Qualität im Hinblick auf die
markenweiten Standards prüfen, die Prüfergebnisse
dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen
einleiten
f) zubereitete Produkte verkaufsfördernd und nach
den systemgastronomischen Standards präsentie-
ren oder für die Mitnahme, den Außer-Haus-Verkauf
oder die Lieferung vorbereiten und verpacken, Pro-
zesse der Präsentation, Verpackung oder Lieferung
steuern und kontrollieren
g) Bestellungen vor der Abgabe im Rahmen der sys-
temgastronomischen Qualitätssicherung prüfen, bei
Abweichungen Maßnahmen ergreifen und die Ergeb-
nisse kontrollieren
h) mit dem Service oder den Beteiligten am Liefer-
prozess zur Sicherstellung von Markenstandards
und zur Erfüllung von Gästewünschen kooperieren
 6
8Betreuung und Beratung
von Gästen,
Verkauf von Produkten und
Dienstleistungen sowie
Reklamationsmanagement
(§ 7 Absatz 2 Nummer 8)
a) die Bedeutung von systemgastronomischen Stan-
dards beim Umgang mit den Gästen einordnen, ihre
Auswirkungen auf die eigene Tätigkeit erläutern so-
wie die Arbeitsabläufe und die Aufgabenverteilung
im Team planen, umsetzen, reflektieren und Verbes-
serungen vorschlagen
b) die analogen oder digitalen Bestellsysteme des Be-
triebes erklären und die Gäste serviceorientiert und
verkaufsfördernd beraten
c) zum Produktsortiment des Betriebes, auch unter
Berücksichtigung von Ernährungsformen und Er-
nährungstrends, gastorientiert und verkaufsfördernd
beraten
d) betriebliche Informationen über Inhaltsstoffe, Zusatz-
stoffe und Allergene entsprechend dem aktuellen
Produktsortiment für das Team bereithalten und
den Gästen erläutern
e) die im System eingesetzten Qualitäts- und Güte-
siegel dem Team und den Gästen erklären
f) systemgastronomische Konzepte für den Verkauf
von Zusatzleistungen im Betrieb teamorientiert um-
setzen
g) das Reklamationsmanagement umsetzen, dabei Ur-
sachen für Gästereaktionen, insbesondere Reklama-
tionen, ermitteln, betriebliche Maßnahmen ergreifen
und die Ergebnisse dokumentieren
h) Bezahlsysteme in Betrieb nehmen, auf Aktualisie-
rungen prüfen und nutzen sowie dem Team und den
Gästen die Bedienung der Bezahlsysteme erklären
 6
  i) Serviceprozesse, insbesondere unter Berücksich-
tigung der markenspezifischen Vorgaben, des
Dienstplans, des Gästeaufkommens sowie der
Verfügbarkeit von Produkten und Betriebsmitteln,
organisieren, nachbereiten, bewerten und anpassen
  
9Systemorganisation und
Systemmanagement
(§ 7 Absatz 2 Nummer 9)
a) markenspezifische Gastronomiekonzepte unter Be-
rücksichtigung der betrieblichen Zusammenhänge,
der Prozessabläufe und der strategischen Ausrich-
tung von anderen gastronomischen Konzepten und
Segmenten abgrenzen
b) Arbeitsabläufe planen, steuern, kontrollieren und
dokumentieren sowie unter Berücksichtigung der
markenspezifischen Standards optimieren
c) betriebliche Abläufe mithilfe von Checklisten erfas-
sen und auswerten
d) die Einhaltung der markenspezifischen Standards im
Rahmen des betrieblichen Qualitätsmanagements
prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
e) Maßnahmen des betrieblichen Hygiene-Manage-
ments unter Beachtung der rechtlichen Regelungen
und der markenspezifischen Standards planen so-
wie deren Einhaltung kontrollieren
f) Informations- und Kommunikationswege im Rah-
men der Aufbauorganisation des Unternehmens zur
Optimierung von Abläufen nutzen
g) den Zustand von Geräten, Maschinen und Ge-
brauchsgütern kontrollieren, die Wartung von Ge-
räten und Maschinen sowie die Instandsetzung von
Gebrauchsgütern veranlassen und den Einsatz von
Wartungsfirmen koordinieren
 12
10Warenwirtschaft
(§ 7 Absatz 2 Nummer 10)
a) die betriebliche Lagerhaltung und deren Arbeits-
abläufe unter Nutzung des betrieblichen Warenwirt-
schaftssystems organisieren
b) das betriebliche Warenwirtschaftssystem pflegen
und anwenden
c) das systemgastronomische Konzept zur Lager-
haltung auf betrieblicher Ebene umsetzen und auf
Einhaltung überprüfen
d) Lagerkennzahlen ermitteln und auswerten
e) Bestandsveränderungen und Abweichungen von
den Sollbeständen erfassen und die erforderlichen
Korrekturen durchführen
f) den Warenbedarf unter Berücksichtigung des
Gästeaufkommens, des Umsatzes und des Waren-
bestands sowie eines ökonomisch und ökologisch
nachhaltigen Einsatzes ermitteln
g) Angebote anlassbezogen einholen und unter Be-
rücksichtigung von Preisen, Qualitäten und Kondi-
tionen vergleichen und auswählen
h) Bestellungen durchführen
i) die Logistikkette erläutern, Störungen des Bestell-
ablaufs in der Logistikkette erfassen und bei Störun-
gen Maßnahmen einleiten
 8
11 Umsetzung von
Personalprozessen
(§ 7 Absatz 2 Nummer 11)
a) beim Aufbau der Arbeitgebermarke mitwirken und
die Umsetzung der Markenstandards, insbesondere
bei der Personalgewinnung und der Personalbin-
dung, begleiten
b) den Personalbedarf ermitteln und bei der Personal-
bedarfsplanung mitwirken
c) bei der Personalbeschaffung mitwirken
d) den Personaleinsatz planen, Dienstpläne gemäß den
betrieblichen und den rechtlichen Vorgaben erstellen
und Arbeitszeiten dokumentieren
e) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendi-
gung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen
bearbeiten
f) Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten,
insbesondere Urlaubs- und Krankheitszeiten, bear-
beiten
g) Personaldaten unter Einhaltung der rechtlichen und
der betrieblichen Vorgaben verwalten
h) die arbeits-, sozial-, tarif- und steuerrechtlichen Vor-
gaben bei der Personalplanung und der Personal-
verwaltung einhalten
 8
12Personalführung und
-entwicklung
(§ 7 Absatz 2 Nummer 12)
a) sich unter Beachtung von Diversität und Gruppen-
dynamik auf unterschiedliche Persönlichkeiten im
Team einstellen und dies bei der Mitarbeiterführung
und Personalentwicklung berücksichtigen
b) bei der Planung, Durchführung und Nachbereitung
von Mitarbeitergesprächen mitwirken
c) Mitarbeitenden Anerkennung und Wertschätzung
vermitteln sowie die Wirkung des eigenen Auftretens
auf Mitarbeitende und andere Teammitglieder reflek-
tieren
d) Mitarbeitende nach den systemgastronomischen
Vorgaben einarbeiten und ziel- und teamorientiert
anleiten und motivieren und deren Arbeitsergeb-
nisse reflektieren
e) bei der Planung und Auswertung von Trainings- und
Schulungsmaßnahmen mitwirken und die Maßnah-
men im Betrieb organisieren und durchführen
f) Personalentwicklungsmaßnahmen analysieren und
die Ergebnisse bewerten
g) Einweisungen und Unterweisungen im Umgang mit
Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln durch-
führen
h) Bedarfe an vorgeschriebenen Schulungen und Be-
lehrungen, insbesondere zu Infektionsschutz und
Arbeitssicherheit, erkennen und Maßnahmen ein-
leiten
i) Teammitglieder für nachhaltiges Handeln sensibili-
sieren
j) die arbeits- und tarifrechtlichen Vorgaben bei der
Personalführung und -entwicklung einhalten
 8
13 Durchführung von
Marketingaktivitäten
(§ 7 Absatz 2 Nummer 13)
a) Ergebnisse von Marktbeobachtungen und -analysen
für betriebliche Marketingaktivitäten nutzen und
dabei Gästebedürfnisse beachten
b) markenweite analoge und digitale Marketingmaß-
nahmen umsetzen
c) betriebliche Marketingmaßnahmen, insbesondere
Gästebindungsprogramme und Werbemaßnahmen,
erarbeiten, planen, umsetzen und auswerten
d) Maßnahmen der Verkaufssteuerung und Verkaufs-
förderung, insbesondere Aktionen, planen, durch-
führen und auswerten
 8
14Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle sowie
unternehmerisches Handeln
(§ 7 Absatz 2 Nummer 14)
a) den Zusammenhang zwischen Qualität, Gästezufrie-
denheit und Betriebserfolg bei Entscheidungen und
Handlungen berücksichtigen
b) Arbeiten wirtschaftlich und gastorientiert durch-
führen und dadurch zum erfolgreichen unternehme-
rischen Handeln beitragen
c) Einnahmen abrechnen sowie Abrechnungssysteme
auswerten und pflegen
d) Belege und Rechnungen prüfen und zur Bearbeitung
und Archivierung weiterleiten
e) die Warenbestände im Warenwirtschaftssystem er-
fassen und auswerten
f) Auswirkungen unterschiedlicher Kalkulationsfaktoren
für die Preisgestaltung beurteilen und Berechnungen
für Bezugs- und Preiskalkulation durchführen
g) aus der betrieblichen Kosten- und Leistungsrech-
nung Kennzahlen ableiten sowie Maßnahmen zur
Steigerung des betrieblichen Erfolgs entwickeln,
vorschlagen und umsetzen
h) betriebliche Abläufe steuern und kontrollieren
i) mit Lieferanten und Dienstleistern zusammenarbei-
ten, deren Leistungserfüllung, insbesondere im Hin-
blick auf die Einhaltung von Vertrags- und Zahlungs-
bedingungen, kontrollieren und bei Abweichungen
betriebsübliche Maßnahmen einleiten
j) betriebsübliche elektronische Datenverarbeitungs-
programme, insbesondere für Tabellenkalkulation,
Präsentation, Textverarbeitung, Dateiablage und
Kommunikation, aufgabenbezogen auswählen und
anwenden
 12


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
  c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere,
auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 7 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 7 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
5Durchführung von
Hygienemaßnahmen
(§ 7 Absatz 3 Nummer 5)
a) die Grundsätze und die Vorschriften zur Personal-,
Betriebs- und Produkthygiene sowie zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz anwenden
b) die rechtlichen Hygienevorschriften und das betrieb-
liche Hygienekonzept, insbesondere das HACCP-
Konzept, umsetzen
c) Schädlingsbefall erkennen und Maßnahmen einleiten
d) Desinfektions- und Reinigungsmittel lagern, unter
Berücksichtigung ökologischer Auswirkungen aus-
wählen und ökonomisch einsetzen
e) die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzrecht
beachten und die Beschäftigungsverbote einhalten
4  



Anlage 4 (zu § 31 Absatz 2 und zu § 46 Absatz 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Bar und Wein


Anlage 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Arbeiten an der Bar a) die Betriebsabläufe an der Bar organisieren, unter
Berücksichtigung der Arbeitssicherheit sowie des
Gesundheits- und Jugendschutzes
b) vor- und nachbereitende Arbeiten zur Sicherstellung
des Barbetriebes durchführen
c) produktspezifische Gefäße, insbesondere Gläser,
unterscheiden und im Gästebereich bereitstellen
d) Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren
sowie Waren nach den betrieblichen Vorgaben an-
fordern
e) Getränke fachgerecht lagern, insbesondere unter
Beachtung der empfohlenen Trinktemperaturen
f) mit Gästen kommunizieren und Getränke unter Be-
rücksichtigung von Gästewünschen und produkt-
spezifischen Merkmalen empfehlen
g) Fachbegriffe der Bar anwenden
h) Getränkeangebote anlassbezogen zusammenstellen,
dabei aktuelle Trends aufgreifen und eine Getränke-
karte erstellen
8
2Produktkompetenz
Longdrinks, Cocktails und
Spirituosen
a) Longdrinks und Cocktails nach klassischen Rezeptu-
ren sowie Trendcocktails jeweils mit Garnituren und
unter Anwendung entsprechender Arbeitstechniken
und Hilfsmittel herstellen und in passenden Gläsern
servieren
b) Longdrinks und Cocktails nach eigenen Rezepturen
gastorientiert entwickeln, verkosten, herstellen und
kalkulieren
c) Spirituosen, insbesondere Liköre und Destillate, den
Gästen aktiv anbieten, die Herkunft, die Inhaltsstoffe
und die Herstellung erklären und die Spirituosen in
passenden Gläsern servieren
d) Getränkeangebot, insbesondere Longdrinks und
Cocktails, für Veranstaltungen planen und zusam-
menstellen
3 Produktkompetenz Wein a) weiße und rote Rebsorten ihren Hauptanbaugebieten
zuordnen
b) Produktkategorien unterscheiden, insbesondere
Wein, Sekt, Schaum- und Süßwein
c) Weine, Sekt, Schaum- und Süßweine verkosten,
nach Qualität und Typizität unterscheiden sowie Her-
stellung und Geschmack erklären
d) unterschiedliche Formen des Weinservice entspre-
chend dem angebotenen Wein durchführen und
den Gästen erklären
e) in Abhängigkeit von der Serviceform und dem ange-
botenen Wein die Verwendung passender Gläser
und die empfohlene Trinktemperatur gewährleisten