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§ 27 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis



(1) Zwischen dem Inhaber oder Träger der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der studierenden Person ist ein Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

(2) 1Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Änderung des Vertrages zur akademischen Hebammenausbildung bedürfen der Schriftform. 2Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

 
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Zitierungen von § 27 HebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 HebG Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studierenden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig. (2) Eine Vereinbarung, durch die die ...
§ 42 HebG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
...  §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder ...