(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriumsanalytik besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der
Anlage 1:
- 1.
- Kompetenzbereich I,
- 2.
- Kompetenzbereich II und
- 3.
- Kompetenzbereich IV.
(2)
1Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich I der
Anlage 1.
2Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der
Anlage 1 Berücksichtigung finden.
(3)
1Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich II der
Anlage 1.
2Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der
Anlage 1 Berücksichtigung finden.