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Abschnitt 2 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 2 Staatliche Prüfung

Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung

§ 27 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik



(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriumsanalytik besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:

1.
Kompetenzbereich I,

2.
Kompetenzbereich II und

3.
Kompetenzbereich IV.

(2) 1Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1. 2Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der Anlage 1 Berücksichtigung finden.

(3) 1Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich II der Anlage 1. 2Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der Anlage 1 Berücksichtigung finden.


§ 28 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie



(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2:

1.
Kompetenzbereich I,

2.
Kompetenzbereich II und

3.
Kompetenzbereich III.

(2) 1Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 2. 2Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens eine Aufgabe

1.
aus der radiologischen Diagnostik oder anderer bildgebender Verfahren,

2.
aus dem Bereich der Strahlentherapie und

3.
aus dem Bereich der nuklearmedizinischen Diagnostik oder der nuklearmedizinischen Therapie.

(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich III der Anlage 2.


§ 29 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik



(1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnostik besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 3:

1.
Kompetenzbereich I,

2.
Kompetenzbereich II und

3.
Kompetenzbereich IV.

(2) 1Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 3. 2Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens ein funktionsdiagnostischer Prozess

1.
aus dem Bereich der Sinnesorgane oder aus dem Bereich des Nervensystems und der Muskelfunktion und

2.
aus dem Bereich des Herz-Kreislauf- und Gefäßsystems und des respiratorischen Systems.

3Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der Anlage 3 Berücksichtigung finden.

(3) 1Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen II und IV der Anlage 3. 2Gegenstand der zweiten Aufsichtsarbeit sind zwei unterschiedliche funktionsdiagnostische Prozesse aus dem Kompetenzbereich I.


§ 30 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin



(1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 4:

1.
Kompetenzbereich I,

2.
Kompetenzbereich II und

3.
Kompetenzbereich IV.

(2) 1Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 4. 2Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der Anlage 4 Berücksichtigung finden.

(3) 1Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich II der Anlage 4. 2Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich IV der Anlage 4 Berücksichtigung finden.


§ 31 Durchführung des schriftlichen Teils



(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule ausgewählt.

(2) 1Die zuständige Behörde kann zentrale Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. 2Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbeitet worden sein.

(3) 1Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. 2Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(4) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an zwei Werktagen innerhalb einer Woche durchzuführen.


§ 32 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit



(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet.

(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.


§ 33 Bestehen des schriftlichen Teils



(1) Eine Aufsichtsarbeit ist bestanden, wenn sie von beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern jeweils mit mindestens „ausreichend" benotet worden ist.

(2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Aufsichtsarbeiten bestanden sind.


§ 34 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten



(1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.

(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.


§ 35 Note für den schriftlichen Teil



(1) Für jede zu prüfende Person, die den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.

(2) 1In die Note fließt ein:

1.
der Zahlenwert der Note der ersten Aufsichtsarbeit mit 50 Prozent,

2.
der Zahlenwert der Note der zweiten Aufsichtsarbeit mit 25 Prozent und

3.
der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.

2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.