(1) Die zuständige Stelle ist berechtigt, die in
§ 16 Absatz 2,
§ 23 Nummer 3 und
Anlage 2 enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
(2) 1Die personenbezogenen Daten sind mindestens fünf Jahre nach Ende des Finanzierungszeitraums aufzubewahren, es sei denn, andere gesetzliche Regelungen sehen eine längere Aufbewahrungsfrist vor. 2Danach l zu sie sindöschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359