(1) 1Die Lotteriesteuer bemisst sich nach dem geleisteten Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer. 2Geleistetes Teilnahmeentgelt ist der vom Spieler zur Teilnahme an der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom Veranstalter festgelegter Gebühren. 3Hält ein Vermittler von Losen einer Klassenlotterie ein nicht verkauftes oder zurückgegebenes Los mit eigener Gewinnberechtigung vor, gilt er für die Dauer der Vorhaltung als Spieler. 4In den Fällen des Satzes 3 gilt der Verkaufspreis des Loses für die erste Klasse beziehungsweise für ein Erneuerungslos für die nachfolgende Klasse als geleistetes Teilnahmeentgelt.
(2) Wird die öffentliche Lotterie oder Ausspielung mit einer sonstigen Leistung kombiniert und leistet der Spieler hierfür ein ungeteiltes Gesamtentgelt, gilt mindestens der Wert der vorgehaltenen Gewinne als geleistetes Teilnahmeentgelt im Sinne des Absatz 1 Satz 1.
(3) Ein Teilnahmeentgelt, das zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil die Lotterie oder Ausspielung für ungültig erklärt wird oder nicht stattfindet, mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (
§ 32), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.
(4) 1Werden vom Spieler Gebühren oder Entgelte für sonstige Leistungen von Lotterieeinnehmern, Spielvermittlern oder sonstigen Dritten erhoben, die nicht vom Veranstalter festgelegt wurden, aber im Zusammenhang mit der Teilnahme stehen, sind diese dem geleisteten Teilnahmeentgelt hinzuzurechnen, wenn sie von der inländischen Behörde nicht genehmigt wurden oder soweit sie die genehmigte Höhe übersteigen. 2Das gilt nicht in den Fällen, in denen diese Gebühren oder Entgelte aufgrund eines anderen Gesetzes allgemein und der Höhe nach erlaubt sind.
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
§ 26 RennwLottDV Bemessungsgrundlage (vom 01.07.2021) ... Das geleistete Teilnahmeentgelt im Sinne des § 27 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spielenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ... die betragsmäßig konkret bestimmt sind. (2) Ein Erneuerungslos im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Los einer Klassenlotterie mit Teilnahmeberechtigung für die folgende Klasse, das ... teilgenommen hat. (3) Der Wert der vorgehaltenen Gewinne im Sinne des § 27 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist regelmäßig die Summe der Anschaffungskosten der einzelnen Preise. Werden ... (4) Von der inländischen Behörde genehmigte Gebühren im Sinne des § 27 Absatz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind auch solche, die von Dritten erhoben werden und für die der Veranstalter lediglich einen ...
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz ... § 26 Bemessungsgrundlage (1) Das geleistete Teilnahmeentgelt im Sinne des § 27 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spielenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ... die betragsmäßig konkret bestimmt sind. (2) Ein Erneuerungslos im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Los einer Klassenlotterie mit Teilnahmeberechtigung für die folgende Klasse, das ... an der Vorklasse teilgenommen hat. (3) Der Wert der vorgehaltenen Gewinne im Sinne des § 27 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist regelmäßig die Summe der Anschaffungskosten der einzelnen Preise. Werden Preise ... (4) Von der inländischen Behörde genehmigte Gebühren im Sinne des § 27 Absatz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind auch solche, die von Dritten erhoben werden und für die der Veranstalter lediglich einen ... (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 26 bis 35 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Lotteriesteuer sind ... § 43 Steuerberechnungsformel (1) In den §§ 9, 17, 27 , 37 und 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als geleisteter ...