(1)
1Der Abnehmer hat jegliche Rohmilch, die in seinem Betrieb oder in einem von ihm bestimmten Betrieb ankommt, vor deren Umfüllung durch einen Schnelltest auf mindestens die Hemmstoffgruppen Penicilline und Cephalosporine zu testen.
2Für den Schnelltest sind Untersuchungsverfahren zu verwenden, die in
Anlage 3 Abschnitt C Unterabschnitt II oder III festgelegt sind.
(2) Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle die von ihm zur Verwendung vorgesehenen Schnelltestarten spätestens vierzehn Tage vor ihrer jeweiligen erstmaligen Verwendung mitzuteilen.
(3)
1Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der übernommenen Rohmilch enthalten ist, nach
Anlage 2 Abschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen.
2Bei der Untersuchung hat die Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu verwenden, das den Anforderungen der
Anlage 3 Abschnitt C bezüglich der Untersuchung auf die Hemmstoffgruppen 1 bis 6 der Hemmstofftabelle genügt und darüber hinaus mindestens alle Hemmstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des Schnelltests nachweisbar sind.
(4)
1Zur Durchführung der Untersuchung nach Absatz 3 Satz 1 hat der Abnehmer der Untersuchungsstelle unverzüglich nach dem Nachweis der Hemmstoffe die betreffenden Proben zur Verfügung zu stellen sowie die Art des verwendeten Schnelltests und das Ergebnis des Schnelltests mitzuteilen.
2Auf den Transport der Proben findet
§ 16 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 werden auf die in der
Anlage 2 Abschnitt D festgelegten Mindestanzahlen an Güteuntersuchungen angerechnet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 28 RohmilchGütV Voruntersuchung auf Hemmstoffe ... Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer die in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Proben nach den Anforderungen des § 27 Absatz 3 Satz 2 auf Hemmstoffe ... hat der Abnehmer die in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Proben nach den Anforderungen des § 27 Absatz 3 Satz 2 auf Hemmstoffe vorzuuntersuchen, wenn 1. diejenige Untersuchungsstelle, die in der ... vornimmt, aus Gründen, die der Abnehmer nicht zu vertreten hat, die in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehene Untersuchung nicht unverzüglich vornehmen kann oder 2. von einem oder ... nicht unverzüglich vornehmen kann oder 2. von einem oder mehreren der in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Erzeugern Rohmilch übernommen werden soll, bevor dem Abnehmer das Ergebnis der in ... 1 genannten Erzeugern Rohmilch übernommen werden soll, bevor dem Abnehmer das Ergebnis der in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Untersuchung übermittelt werden kann. (2) Nach der Voruntersuchung ... und vom Abnehmer unverzüglich einer Untersuchung durch eine Untersuchungsstelle entsprechend § 27 Absatz 3 Satz 1 zuzuführen. (3) Zur Durchführung der Untersuchung hat der Abnehmer der ... den Transport der Proben findet § 16 Absatz 1 bis 3 und auf die Anrechnung der Untersuchungen § 27 Absatz 5 entsprechende ...
§ 39 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.06.2026) ... nicht rechtzeitig einstellt, 11. entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4, nicht sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht ... dort genannte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen unterschreitet, 17. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 die Rohmilch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig testet, 18. entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig untersuchen ...
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280