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Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen (MilchPQVEV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Rohmilchgüteverordnung
Artikel 2 ändert mWv. 14. Juni 2026 RohmilchGütV offen
Die Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7 Sachkundige Probenahme". - b)
- Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe zu § 38 eingefügt:
„§ 38 Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch". - c)
- Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden zu den Angaben zu den §§ 39 und 40.
- d)
- Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 Anforderungen an eine sachkundige Probenahme".
- 2.
- § 3 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Amtliche Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen werden, werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht und sind von der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.(3) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen werden, sind von der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt."
- 3.
- Nach § 6 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Zur Feststellung, ob die in Absatz 5 genannte Grenze unterschritten wird, ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden."
- 4.
- § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7 Sachkundige Probenahme(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen.(2) Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Wird die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen." - 5.
- § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bescheinigung ist ab ihrer Ausstellung zwei Jahre lang gültig. Sie kann durch die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang um jeweils weitere zwei Jahre verlängert werden, wobei die Verlängerung ab dem letzten Tag des Wiederholungslehrgangs beginnt. Sofern der Wiederholungslehrgang in den letzten drei Monaten des Gültigkeitszeitraums einer bestehenden Bescheinigung stattfindet, kann der Gültigkeitsbeginn der Verlängerung auf das Ende des aktuellen Gültigkeitszeitraums gelegt werden." - 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.(2) Der Abnehmer darf den Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur ausstellen, wenn der Probenehmer an einer Einführung teilgenommen hat. Der Abnehmer hat den Nachweis unverzüglich nach der Einführung auszustellen und dabei die Gültigkeitsdauer des Nachweises auf höchstens drei Monate ab der Ausstellung zu beschränken. Für jeden Probenehmer darf ein Nachweis im Sinne von Absatz 1 nur einmal ausgestellt werden. Nimmt ein Probenehmer bei einem Abnehmer seine Tätigkeit auf, hat er ihm zuvor mitzuteilen, ob er bereits im Besitz eines Nachweises ist oder war."
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „den Nachweis" durch die Angabe „den Nachweis im Sinne von Absatz 1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „den Nachweis des Probenehmers" durch die Angabe „den Nachweis im Sinne von Absatz 1" ersetzt.
- 7.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Für Anlagen zur Probenahme gelten die in der DIN 11868-1:2023-11 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Teil 1: Anforderungen, Haupt- und Wiederholungsprüfung" sowie in der DIN 11868-2:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Teil 2: Typprüfung" festgelegten Anforderungen."
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Tätigkeit als Prüfstelle setzt die Erfüllung der Anforderungen der DIN 11868-3:2016-03 „Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen - Teil 3: Mindestkriterien an Prüfstellen, die Haupt- bzw. Typprüfungen durchführen" voraus." - c)
- In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „in Verkehr gebracht wurden" die Angabe „oder nach den dort geltenden Regelungen mit Absatz 2 vergleichbaren Haupt- und Wiederholungsprüfungen unterliegen" eingefügt.
- 8.
- § 13 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Wird eine in § 12 Absatz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, ist die Verwendung von Anlagen zur Probenahme, die der in § 12 Absatz 2 genannten Norm entsprechen, ein Jahr nach der Ersetzung einzustellen, sofern nicht die Prüfstelle innerhalb von zehn Monaten nach der Ersetzung bescheinigt, dass die Anlage zur Probenahme den Anforderungen der neueren Norm entspricht."
- 9.
- § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird eine in § 12 Absatz 3 Satz 2 genannte Norm durch eine neuere Norm ganz oder teilweise ersetzt, erlischt die Zulassung der Prüfstelle ein Jahr nach der Ersetzung, sofern nicht die Prüfstelle spätestens zehn Monate nach der Ersetzung gegenüber der Landesstelle nachweist, dass sie die sich aus der neueren Norm ergebenden Anforderungen erfüllt." - 10.
- In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „wenn" durch die Angabe „sofern" ersetzt.
- 11.
- § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „möglich" die Angabe „oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten für den Abnehmer verbunden" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 wird nach der Angabe „nicht" die Angabe „oder nur unter erheblichen zusätzlichen Kosten" eingefügt.
- 12.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer unverzüglich die Proben sämtlicher Erzeuger, deren Rohmilch in der übernommenen Rohmilch enthalten ist, nach Anlage 2 Abschnitt D Nummer 1 durch eine Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Bei der Untersuchung hat die Untersuchungsstelle ein Hemmstofftestsystem zu verwenden, das den Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt C bezüglich der Untersuchung auf die Hemmstoffgruppen 1 bis 6 der Hemmstofftabelle genügt und darüber hinaus mindestens alle Hemmstoffe erfasst, die vom Abnehmer im Rahmen des Schnelltests nachweisbar sind."
- b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Sämtliche Untersuchungen nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 werden auf die in der Anlage 2 Abschnitt D festgelegten Mindestanzahlen an Güteuntersuchungen angerechnet."
- 13.
- § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183)" durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627" durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022" ersetzt.
- 14.
- § 31 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 7 ersetzt:„(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,
- 1.
- über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben in die Milchgeldabrechnung aufnehmen und
- 2.
- im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden Angaben in entsprechend getrennte Milchgeldabrechnungen aufnehmen.
(5) Sämtliche Angaben von Preisen nach den Absätzen 1 bis 4 sind ohne Umsatzsteuer vorzunehmen. Die zusätzliche Ausweisung der Umsatzsteuer und von entsprechenden Bruttopreisen wird hiervon nicht berührt.(6) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln.(7) Erweist sich nach ihrer Übermittlung eine in der Milchgeldabrechnung enthaltene Angabe als unzutreffend oder kommt es hinsichtlich dieser Angabe zu einer nachträglichen Änderung, hat der Abnehmer die übermittelte Milchgeldabrechnung innerhalb von einem Monat nach der Feststellung der unzutreffenden Angabe oder dem Eintreten der nachträglichen Änderung abzuändern. Dies kann durch die Übermittlung einer neuen Milchgeldabrechnung oder einer Ergänzung zur Milchgeldabrechnung geschehen." - 15.
- In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4 und 5" durch die Angabe „§ 31 Absatz 4 bis 7" ersetzt.
- 16.
- In § 36 Absatz 2 Nummer 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Beschaffenheit" durch die Angabe „Eigenschaft" ersetzt.
- 17.
- Nach § 37 wird der folgende § 38 eingefügt:
„§ 38 Mitteilungspflichten der Abnehmer bezüglich der Übernahme von Rohmilch(1) Übernimmt ein Abnehmer erstmals Rohmilch von Erzeugern, hat er dies der Landesstelle spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Ereignis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Stellt er eine Übernahme vorübergehend oder dauerhaft ein oder nimmt er eine vorübergehend eingestellte Übernahme wieder auf, hat er dies der Landesstelle unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind anzugeben:- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Abnehmers;
- 2.
- das Datum des jeweiligen Ereignisses;
- 3.
- bei einer vorübergehenden Einstellung die voraussichtliche Dauer der Einstellung.
(3) Liegt ein Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vor, hat der Abnehmer dies der Landesstelle mitzuteilen und dazulegen. Insbesondere hat er bezüglich einer Konstellation nach Nummer 1 darzulegen, welche Rohmilchmenge durchschnittlich übernommen wird. Ändert sich die übernommene Rohmilchmenge eines Abnehmers dahingehend, dass er die Grenze des § 2 Absatz 2 Nummer 1 überschreitet oder unterschreitet, hat der Abnehmer dies der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen.(4) Zur Überprüfung der mitgeteilten Angaben und des Umstandes, ob Abnehmer ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sind, kann die Landesstelle einen Abgleich mit den Registrierungen der Lebensmittelunternehmer vornehmen, die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfolgen." - 18.
- Der bisherige § 38 wird zu § 39 und wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird die Angabe „oder § 11 Absatz 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 4" ersetzt.
- b)
- In Nummer 19 wird die Angabe „Absatz 2" gestrichen.
- 19.
- Der bisherige § 39 wird zu § 40.
- 20.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2) Anforderungen an eine sachkundige Probenahme". - b)
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Unterabschnitt II Nummer 1 wird das Wort „Bestandteile" durch das Wort „Teile" ersetzt.
- bb)
- Unterabschnitt III wird durch den folgenden Unterabschnitt III ersetzt:
- „III.
- Anforderungen an Reinigung, Desinfektion und allgemeine Kontrollen
- 1.
- Verwendung der erforderlichen Schutzausrüstung.
- 2.
- Reinigung und Desinfektion aller milchführenden Teile, die mit der Probenahme zusammenhängen, mindestens einmal in 24 Stunden, wobei der Zeitraum um bis zu drei Stunden überschritten werden darf, wenn während der Überschreitung keine Probenahme erfolgt.
- 3.
- Regelmäßige Kontrolle beweglicher und abnehmbarer Teile (Schraubverbindungen, Dichtungen, Schläuche und Ähnliches) und deren Austausch im Fall von Mängeln oder absehbaren Mängeln.
- 4.
- Ist beabsichtigt, eine Anlage zur Probenahme mehr als 72 Stunden nicht zu verwenden, ist sie spätestens zwölf Stunden nach dem letztmaligen Gebrauch sowie frühestens zwölf Stunden vor dem nächsten Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren."
- c)
- Abschnitt B Unterabschnitt II wird durch den folgenden Unterabschnitt II ersetzt:
- „II.
- Anforderungen an Reinigung und Desinfektion
- 1.
- Die Reinigung und Desinfektion nach Abschnitt A Unterabschnitt III Nummer 2 umfasst den gesamten Milchsammelwagen einschließlich der Anlage zur Probenahme und dabei insbesondere alle milchführenden Teile (Annahme- und Abtankvorrichtungen, Probenahme- und Leitungssysteme, Rohmilchtanks und Ähnliches). Reicht eine automatische Reinigung nicht aus (etwa bei Hähnen, Deckeldichtungen, Lanzen und Ähnlichem), sind die betreffenden Bereiche von Hand zu reinigen und zu desinfizieren.
- 2.
- Die Reinigung und Desinfektion nach Abschnitt A Unterabschnitt III Nummer 4 ist über die Anlage zur Probenahme hinaus auf den gesamten Milchsammelwagen zu erstrecken."
- 21.
- In § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „schriftlich" durch die Angabe „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.
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