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§ 27 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 27 Steuern



(1) 1Sofern Abspaltungen nach § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. 2Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für durch andere inländische Gebietskörperschaften errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 27 StFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.03.2020Artikel 1 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
vom 27.03.2020 BGBl. I S. 543

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 StFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 StFG Anwendungsvorschrift für § 27 (vom 28.03.2020)
... § 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... § 26 Befristung; Verordnungsermächtigung Teil 3 Besteuerung § 27 Steuern § 28 Anwendungsvorschrift für § 27 Abschnitt 3 ... 3 Besteuerung § 27 Steuern § 28 Anwendungsvorschrift für § 27 Abschnitt 3 Allgemeine Regelungen § 29 Sofortige Vollziehbarkeit ... (4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend. Teil 3 Besteuerung § 27 Steuern (1) Sofern Abspaltungen nach § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes ... Stabilisierungsmaßnahmen entsprechend. § 28 Anwendungsvorschrift für § 27 § 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 ... entsprechend. § 28 Anwendungsvorschrift für § 27 § 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden." ...