Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
| |

§ 14 Steuern



(1) 1Der Fonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer. 2Er ist kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

(2) 1Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. 2Zahlungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. 3Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.

(3) 1§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a Satz 10 des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden. 2Satz 1 gilt auch für den Erwerb von Stabilisierungselementen oder deren Rückübertragung durch eine andere inländische Gebietskörperschaft oder einer von dieser errichteten, mit dem Fonds vergleichbaren Einrichtung, wenn die Stabilisierungsmaßnahmen innerhalb der in § 13 Absatz 1 genannten Frist durchgeführt werden. 3Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Rettungsübernahmegesetzes entsprechend anzuwenden.

(3a) 1Sofern Abspaltungen im Sinne des § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Artikels 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) nicht anzuwenden. 2Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.

(4) 1Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte und dessen Erwerbe als Enteignungsbegünstigter sind von der Grunderwerbsteuer befreit. 2Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Absatz 2a und § 1 Absatz 2b des Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht.





 

Frühere Fassungen von § 14 StFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (03.11.2022)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
vom 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 41 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 23.07.2009Artikel 10 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
aktuell vorher 09.04.2009 (22.07.2009)Artikel 10 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
aktuellvor 09.04.2009 (22.07.2009)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 StFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a StFG Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a (vom 23.07.2009)
... angeschafft und tritt steuerlich an die Stelle der übertragenen Wirtschaftsgüter. § 14 Absatz 3a gilt entsprechend. Der übernehmende Rechtsträger tritt in die Rechtsstellung ...
§ 27 StFG Steuern (vom 28.03.2020)
... Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft. (2) § 14 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für durch andere ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
§ 31 EnSiG Besteuerung (vom 04.11.2022)
... § 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Stabilisierungsfondsgesetzes finden auf Maßnahmen des Bundes nach Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 10 BürgEntlG-KV Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... 2009 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... durch den Fonds außer Betracht." 2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Anwendungsvorschrift ... § 14a eingefügt: „§ 14a Anwendungsvorschrift § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 ...

Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 StFGÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6. 4a. In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 2a" die Wörter „und § 1 Absatz ...
Artikel 1a StFGÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... 31 wird folgender § 31 vorangestellt: „§ 31 Besteuerung § 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Stabilisierungsfondsgesetzes finden auf Maßnahmen des Bundes nach Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten". d) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 14a Steuerrechtliche ... Abwicklungsanstalten § 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d". 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) In der ... 2009" durch die Angabe „31. Dezember 2010" ersetzt. 11. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14d eingefügt: „§ 14a ... angeschafft und tritt steuerlich an die Stelle der übertragenen Wirtschaftsgüter. § 14 Absatz 3a gilt entsprechend. Der übernehmende Rechtsträger tritt in die Rechtsstellung ... wie folgt gefasst: „§ 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 41 JStG 2020 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... § 14 Absatz 3 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... § 13 Befristung und Länderbeteiligung Teil 4 Besteuerung § 14 Steuern § 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit ... Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft. (2) § 14 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für durch andere ...