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§ 27
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§ 27 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018
BGBl. I S. 2034
, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch
Artikel 10
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe
Artikel 20
; FNA: 751-24-2
Kernenergie
12 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 72 Vorschriften zitiert
Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 4 Rückstände
§ 26
←
→
§ 28
§ 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
§ 27 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen nach
§ 61 Absatz 2 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
gelten die in
Anlage 5
festgelegten Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege.
§ 26
←
→
§ 28
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Zitierungen von
§ 27 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 5 StrlSchV (zu § 27 und Anlage 7) Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
(vom 16.01.2024)
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