§ 27 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 27 Preisnachlässe und -ermäßigungen



Von dem Verbot des § 26 Absatz 1 sind ausgenommen

1.
ein Preisnachlass bis zu 3 Prozent bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn der Preisnachlass handelsüblich ist;

2.
Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen,

a)
um dem Hersteller oder dem Händler im Fall des Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der Herstellung oder des Handels die Räumung der Bestände zu ermöglichen,

b)
um die Verwertung von Tabakwaren durch Behörden oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen oder

c)
weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.

Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stellen.



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