§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut; Verordnungsermächtigungen
(1) 1Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums. 2Es forscht auf dem Gebiet der Seuchen bei Tieren, des Tierschutzes, der Tierhaltung, der Tierernährung und der Nutztiergenetik und unterrichtet und berät die Bundesregierung auf diesen Gebieten.
(2) 1Das Friedrich-Loeffler-Institut ist zuständig für
- 1.
- die Zulassung von In-vitro-Diagnostika,
- 2.
- die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Gebiet der Seuchenbekämpfung und
- 3.
- die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheitssituation im Hinblick auf die Gefahr der Einschleppung von Seuchenerregern durch lebende Tiere oder durch Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, in das Inland.
2Die für die Zulassung nach Satz 1 Nummer 1 zuständige Organisationseinheit ist personell und organisatorisch von den übrigen Organisationseinheiten des Friedrich-Loeffler-Institutes zu trennen.
(3) 1Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
- 1.
- Erstellung von Plänen zur Durchführung eines Monitorings und der Bewertung seiner Ergebnisse,
- 2.
- Untersuchung von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die zum Eingang in die Union oder zur Ausfuhr bestimmt sind,
- 3.
- epidemiologischen Untersuchung im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs einer Seuche.
2Es nimmt die Aufgabe eines
- 1.
- nationalen Referenzlabors für Seuchen,
- 2.
- Referenzlabors der Europäischen Union für Seuchen,
- 3.
- Referenzlabors eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation
wahr, soweit es als solches benannt ist.
(4) 1Stellt das Friedrich-Loeffler-Institut im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Referenzlabor nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 das Vorliegen einer Gefahr oder eines Risikos für die Tiergesundheit fest, kann es die im Rahmen seiner Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender produktbezogener Angaben veröffentlichen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwehren oder dem Risiko vorzubeugen. 2Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung ist den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. 3Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden.
(5) 1Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht
- 1.
- unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs im Hinblick auf in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuchen (amtliche Methodensammlung),
- 2.
- unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht),
- 3.
- die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin nach Absatz 7 Satz 2.
2Die amtliche Methodensammlung nach Satz 1 Nummer 1 ist auf dem neuesten Stand zu halten.
(6) Auf Ersuchen einer obersten Landesbehörde kann das Friedrich-Loeffler-Institut die zuständigen Behörden im Hinblick auf
- 1.
- Maßnahmen
- a)
- zur Erkennung von Seuchen und deren Bekämpfung,
- b)
- zur Vorbeugung vor und der Verhinderung der Verschleppung von Seuchen,
- 2.
- die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdachtes oder des Ausbruches einer Seuche
beraten.
(7) 1Beim Friedrich-Loeffler-Institut wird eine Ständige Impfkommission Veterinärmedizin eingerichtet. 2Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin ist weisungsunabhängig und gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen. 3Die Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin werden vom Friedrich-Loeffler-Institut im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für die Dauer von drei Jahren berufen. 4Eine Wiederberufung ist zulässig. 5Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. 6Ihre Sitzungen sind vertraulich und die Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 7Vertreter des Bundesministeriums und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin teil. 8Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Zusammensetzung und das Verfahren der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin, einschließlich der Geschäftsführung, sowie die Heranziehung externer Sachverständiger zu regeln und
- 2.
- die Aufgaben der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin näher zu bestimmen.
(8)
1Das Friedrich-Loeffler-Institut arbeitet zu den in
§ 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit der Weltorganisation für Tiergesundheit und anderen internationalen Organisationen zusammen, um einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von Seuchen vorzubeugen oder diese Ausbreitung zu verhindern.
2Die Zusammenarbeit kann eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten, insbesondere die Ausbildung von Personal der Drittstaaten, Unterstützungsleistungen im Bereich der Labordiagnostik sowie die Beteiligung an epidemiologischen Untersuchungen und epidemiologischen Lage- und Risikobewertungen, umfassen, auch verbunden mit dem Einsatz von Personal des Friedrich-Loeffler-Institutes im Ausland.
(9) Das Friedrich-Loeffler-Institut stellt den zuständigen Behörden die IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)" zur Verfügung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 11 TierGesG Inverkehrbringen und Anwendung; Verordnungsermächtigungen (vom 10.03.2026) ... im Einklang stehen und 1. einer Nachweismethode der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechen, 2. in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an einer in der amtlichen ... 2. in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an einer in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Methode validiert worden sind oder, 3. soweit eine Nachweismethode in ... worden sind oder, 3. soweit eine Nachweismethode in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht aufgeführt ist, a) in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder in ...
§ 23 TierGesG Datenverarbeitung (vom 10.03.2026) ... seiner Tierhaltung, soweit dies a) zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder b) zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ... nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder b) zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erforderlich ist, 2. soll dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die in Nummer 1 ... zugelassen sind, soweit dies 1. zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder 2. zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ... nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder 2. zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erforderlich ist. Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 oder 2 kann ...
§ 24 TierGesG Überwachung (vom 10.03.2026) ... oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. (2) Die zuständigen Behörden ... oder 2. des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken, dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
StIKoVet-Verordnung (StIKoVetV)V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 687
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMLEH (BMLEHBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169
Brucellose-Verordnung
neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1267, 3060
§ 3a BrucelloseV (vom 30.05.2017) ... ist, 3. für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und 4. das ...
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz (RiRegDG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1280; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 2 RiRegDG Verarbeitung von Daten (vom 26.11.2019) ... die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, soweit dies 1. zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes erforderlich ist oder 2. zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem ...
Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV)
Artikel 1 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 1 TierGesGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes ... Verordnungsermächtigung". j) Die Angabe zu den §§ 26 und 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 26 ... „§ 26 Verordnungsermächtigungen zur Überwachung § 27 Friedrich-Loeffler-Institut; Verordnungsermächtigungen". k) Die Angabe zu ... d) Absatz 3 wird gestrichen. e) Absatz 4 wird zu Absatz 3. 30. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 27 Friedrich-Loeffler-Institut; Verordnungsermächtigungen". b) In Absatz 1 Satz ... 3. gelten § 5 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 ...
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 3 RSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung (vom 30.05.2017) ... ist, 3. für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und 4. ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Zitate in aufgehobenen TitelnTierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 86 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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