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§ 26 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 93
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 26 Verordnungsermächtigungen zur Überwachung
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig ist, die Überwachung näher zu regeln. 2Es kann dabei insbesondere Vorschriften über
- 1.
- Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
- 2.
- Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen,
- 3.
- die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne, und die behördliche Beobachtung,
- 4.
- Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
- 5.
- Pflichten zur
- a)
- Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen,
- b)
- Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
- c)
- Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung und
- 6.
- den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 verpflichtet ist,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur wirksamen Ausführung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen
- 1.
- eine Anzeige über
- a)
- das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Abgang oder den Zugang oder über Ortsveränderungen von gehaltenen Landtieren und Wassertieren,
- b)
- den Abgang oder den Zugang von toten Tieren oder Teilen von Tieren oder
- c)
- die in den § 6 Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 11 und in § 25 aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
- 2.
- eine behördliche Registrierung oder Zulassung, einschließlich der Vergabe von Registriernummern oder Zulassungsnummern, von gehaltenen Landtieren und der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten, die sich aus Rechtsvorschriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben und gegenüber der Europäischen Union bestehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung der erforderlichen Angaben an das Bundesministerium oder das Friedrich-Loeffler-Institut durch die zuständigen Behörden zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes G. v. 4. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 m.W.v. 10. März 2026
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Frühere Fassungen von § 26 TierGesG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.03.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 TierGesG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierGesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 TierGesG Bußgeldvorschriften (vom 10.03.2026)
... Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz, nach § 26 Absatz 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster ... mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 5, oder nach § 26 Absatz 1, 2 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit ...
§ 37 TierGesG Anfechtung von Anordnungen (vom 10.03.2026)
... oder Gebieten, die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner ...
§ 38 TierGesG Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen; Verordnungsermächtigungen (vom 10.03.2026)
... können Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können ... Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Absatz 1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlassenen ... und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch ...
§ 39 TierGesG Weitergehende Maßnahmen; Verordnungsermächtigungen (vom 10.03.2026)
... 2. des § 7, 3. des § 8, 4. des § 9 oder 5. des § 26 zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle nicht im Inland vorkommender Seuchen die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV)Artikel 1 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige TierkrankheitenV. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1604
Erste Verordnung zur Änderung der MKS-VerordnungV. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655, 3526
Erste Verordnung zur Änderung der SchweinehaltungshygieneverordnungV. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher VerordnungenV. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-KostenverordnungV. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-VerordnungV. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Verordnung zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-UntersuchungsverordnungV. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher VerordnungenV. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der SperrbezirksverordnungV. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher VerordnungenV. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher VorschriftenV. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-VerordnungV. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Zitat in folgenden Normen
Schweinepest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
§ 11d SchwPestV Weitergehende Schutzmaßregeln (vom 01.05.2014)
... den §§ 8, 24 Absatz 3, den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Artikel 2 FischEtikettGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz, nach § 26 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder ... 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 5, oder nach § 26 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster ...
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 1 TierGesGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... der Entschädigung; Verordnungsermächtigung". j) Die Angabe zu den §§ 26 und 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 26 ... Angabe zu den §§ 26 und 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 26 Verordnungsermächtigungen zur Überwachung § 27 ... die Angabe „Tierseuche" durch die Angabe „Seuche" ersetzt. 29. § 26 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ... Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz, nach § 26 Absatz 1 oder 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster ... mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 5, oder nach § 26 Absatz 1, 2 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... den §§ 8, 24 Absatz 3, den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt. 2. § 25 wird wie folgt ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen
V. v. 18.11.2016 BAnz AT 18.11.2016 V1
Eingangsformel GeflPestAusnV
... 1 Nummer 3, 5 Buchstabe a, b, d und e, Nummer 6, Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 25 und des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § ...
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