(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
(2) 1Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Tierarzt oder einer Tierärztin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der zuständigen Behörde bestellt.
(3)
1Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
2Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in
§ 26 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.
(4)
1Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis.
2Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und welche Tierart, oder in den Fällen des
§ 26 Absatz 3, welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.
(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.