(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.
(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen
- 1.
- zur Kontoeröffnung,
- 2.
- zur Kontoführung für Nutzer,
- 3.
- zu kontobevollmächtigten Personen,
- 4.
- zur Authentifizierung,
- 5.
- zu Transaktionen,
- 6.
- zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,
- 7.
- zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,
- 8.
- zur Richtigkeit von Anweisungen,
- 9.
- zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,
- 10.
- zu technischen Störungen und
- 11.
- zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.
(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183