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§ 282
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§ 282 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 07.04.2025
BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
164 weitere Fassungen
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wird in 2314 Vorschriften zitiert
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
§ 281
←
→
§ 283
§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
§ 282 wird in
2 Vorschriften zitiert
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach §
241
Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des §
280
Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
§ 281
←
→
§ 283
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Zitierungen von
§ 282 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 282 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
... kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des
§ 282
oder des § 283 ...
§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
... kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280
bis
283 Schadensersatz ...
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