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§ 28 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 28 Erzeugung von Emissionszertifikaten



(1) Die zuständige Behörde erzeugt auf einem Nationalkonto die Menge an Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einschließlich des zusätzlichen Bedarfs, der sich in der Einführungsphase ergeben kann.

(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass

1.
jedes Emissionszertifikat bei seiner Erzeugung eine eindeutige Einheitenkennung erhält,

2.
auf Emissionszertifikaten gemäß § 9 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Zuordnung zu einem Kalenderjahr sowie die Zuordnung zur jeweiligen Handelsperiode angegeben ist.

(3) 1Die zuständige Behörde überträgt erzeugte Emissionszertifikate zum Zwecke der späteren Übertragung nach § 30 von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto. 2Im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle überträgt die zuständige Behörde die erzeugten Emissionszertifikate von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto der beauftragten Stelle.



 
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Frühere Fassungen von § 28 BEHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.09.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 BEHV Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung (vom 16.09.2025)
... auf ein Löschungskonto. (2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 2 die Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der ...
Anlage 1 BEHV (zu § 19 Absatz 2) Kontoarten (vom 16.09.2025)
... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20, 22, 24 bis 34 mit Ausnahme von § 29 entfällt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 2 die Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... Zugangs zum Emissionshandelsregister Unterabschnitt 4 Emissionszertifikate § 28 Erzeugung von Emissionszertifikaten § 29 Gültigkeit von dem Kalenderjahr ... des Transaktionsprotokolls" gestrichen. 22. Der bisherige § 19 wird zu § 28 und es wird in Absatz 3 Satz 1 die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ ... Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 30" ersetzt. 23. Nach § 28 wird der folgende § 29 eingefügt: „§ 29 Einschränkung der ... 37" und b) in Absatz 2 die Angabe „§ 19" durch die Angabe „ § 28 ". 29. Der bisherige § 25 wird zu § 35 und es wird in Absatz 3 die Angabe ... 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde." 31. Die bisherigen §§ 27 bis 29 werden zu den §§ 37 bis 39. 32. Der bisherige § 30 wird zu § ... „§§ 11, 13, 15 bis 24" durch die Angabe „den §§ 20, 22, 24 bis 34 mit Ausnahme von § 29" und ff) in der Zeile ...