Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 28 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
|

§ 28 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters



(1) Die zuständige Behörde setzt den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregisters in dem erforderlichen Umfang aus, wenn

1.
ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit des nationalen Emissionshandelsregisters durch unbefugten Zugang zu Daten oder Emissionszertifikaten im nationalen Emissionshandelsregister vorliegt oder

2.
technische Gründe dies erforderlich machen.

(2) 1Kontoinhaber werden über die Aussetzung des Betriebs unterrichtet. 2Die Unterrichtung soll Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten. 3Bei Aussetzung des Betriebs gemäß Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall zur Verhinderung von Handlungen, die die Aufklärung von Vorfällen nach Absatz 1 Nummer 1 vereiteln könnten, auf die Unterrichtung verzichten.

Anzeige