Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (2. BEHVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209; Geltung ab 16.09.2025

Artikel 1 Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 16. September 2025 BEHV § 37, § 36, § 35, § 34, § 33, § 32, § 31, § 30, § 27, § 28, § 29, § 26, § 25, § 24, § 23, § 22, § 21, § 20, § 19, § 29 (neu), § 18, § 17, § 16, § 15, § 14, § 13, § 12, § 11, § 10, § 9, § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9 (neu), § 10 (neu), § 11 (neu), § 12 (neu), § 13 (neu), § 14 (neu), § 15 (neu), § 16 (neu), § 17 (neu), Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird durch die folgende Inhaltsübersicht ersetzt:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung

§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung

§ 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle

§ 5 Zugangsbedingungen

§ 6 Veräußerungstermine

§ 7 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe

§ 8 Transaktionsentgelte

Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis

§ 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf

§ 10 Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge

Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026

§ 11 Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine

§ 12 Versteigerungsverfahren

§ 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle

§ 14 Verkauf der Überschussmenge

§ 15 Verkauf der Nachkaufmenge

Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027

§ 16 Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027

§ 17 Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels

Abschnitt 3 Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 18 Emissionshandelsregister

Unterabschnitt 2 Konten

§ 19 Kontoarten

§ 20 Kontostatus

§ 21 Eröffnung von Konten

§ 22 Aktualisierung von Kontoangaben

§ 23 Sperrung von Konten

§ 24 Schließung von Konten

Unterabschnitt 3 Kontobevollmächtigte Personen

§ 25 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen

§ 26 Rechte von kontobevollmächtigten Personen

§ 27 Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister

Unterabschnitt 4 Emissionszertifikate

§ 28 Erzeugung von Emissionszertifikaten

§ 29 Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten

§ 30 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten

§ 31 Ausführung von Transaktionen

§ 32 Annullierung abgeschlossener Transaktionen

§ 33 Löschung von Emissionszertifikaten

§ 34 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung

§ 35 Verfügungsbeschränkungen

Unterabschnitt 5 Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten

§ 36 Eintragung der Brennstoffemissionen

§ 37 Abgabe von Emissionszertifikaten

Unterabschnitt 6 Sicherheit

§ 38 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters

§ 39 Pflicht zur Meldung von Straftaten

§ 40 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten

§ 41 Vertraulichkeit

Unterabschnitt 7 Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen

§ 42 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen

§ 43 Veröffentlichung von Informationen

Abschnitt 4 Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)

§ 44 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen

§ 45 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge

§ 46 Bereinigter Zusatzbedarf

Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 47 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 19 Absatz 2) Kontoarten

Anlage 2 (zu § 21 Absatz 1) Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben

Anlage 3 (zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben

Anlage 4 (zu § 21 Absatz 1) Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben

Anlage 5 (zu § 25 Absatz 2) Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen".

2.
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 4, 5, 10 und 12" durch die Angabe „§§ 4, 5, 9, 10 und 12" ersetzt.

3.
Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung".

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „des Verkaufs zum Festpreis" durch die Angabe „der Veräußerung" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die zuständige Stelle ist Anbieter der zu veräußernden Emissionszertifikate."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „des Verkaufs der Emissionszertifikate zum Festpreis" durch die Angabe „der Veräußerung" und die Angabe „zum Zwecke des Verkaufs" durch die Angabe „zum Zwecke der Veräußerung" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „des Verkaufs" wird durch die Angabe „der Veräußerung" ersetzt.

bbb)
Nach der Angabe „§ 8 Absatz 2" wird die Angabe „und 3" eingefügt.

d)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Emissionszertifikate werden nach Maßgabe der Vorgaben dieses Abschnitts

1.
für die Jahre 2021 bis 2025 zu einem Festpreis verkauft,

2.
für das Jahr 2026 innerhalb eines Preiskorridors versteigert und hinsichtlich der Überschussmenge und der Nachkaufmenge jeweils zu einem Festpreis verkauft und

3.
für die Jahre ab 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft.

Versteigerungen gemäß Unterabschnitt 3 werden am geregelten Markt der beauftragten Stelle durchgeführt. Sonstige Veräußerungen können außerhalb eines geregelten Marktes durchgeführt werden."

5.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „den Verkauf" wird durch die Angabe „die Veräußerung" ersetzt.

b)
Die Angabe „zum Festpreis" wird gestrichen.

6.
Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 wird gestrichen.

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „am Festpreisverkauf durch die beauftragte Stelle" durch die Angabe „an den Veräußerungsverfahren" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 für die Teilnahme am Veräußerungsverfahren unter Bedingungen zuzulassen, die objektiv und diskriminierungsfrei sind. Die Zulassungsbedingungen dürfen keine höheren Anforderungen stellen als die Zulassungsbedingungen für die Teilnahme am Handel mit den Produkten, die am geregelten Markt der beauftragten Stelle veräußert werden."

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „zugelassenen Kaufinteressenten den Kauf" durch die Angabe „Zulassungsberechtigten nach Absatz 1 den Erwerb der Emissionszertifikate" ersetzt.

8.
§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

§ 6 Veräußerungstermine

Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, ab dem Beginn des Veräußerungsverfahrens mindestens einen Termin pro Woche zur Veräußerung der Emissionszertifikate anzubieten. Sie ist zudem verpflichtet, die Termine und Zeitfenster für die Abgabe von Kauf- oder Versteigerungsgeboten nach Zustimmung der zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten auf der Internetseite der beauftragten Stelle zu veröffentlichen. Im Fall des Verkaufs von Emissionszertifikaten zu einem Festpreis oder marktbasierten Preis darf der letzte Verkaufstermin eines Jahres frühestens am dritten Arbeitstag des Monats Dezember stattfinden. Für zusätzliche, über die Termine nach Satz 1 hinaus angebotene Termine zur Veräußerung von Emissionszertifikaten gilt eine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei Wochen. Satz 1 und 2 gelten nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Veräußerungsbetriebs."

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 7 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe".

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „Verkaufstermin" durch die Angabe „Veräußerungstermin" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden in Satz 1 die Angabe „Verkaufstermin" durch die Angabe „Veräußerungstermin" und in Satz 1 und 2 jeweils die Angabe „Käufer" durch die Angabe „Erwerber" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Verkaufsverfahrens" durch die Angabe „Veräußerungsverfahrens" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Weitergehende aufsichtsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt."

e)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und § 30 Absatz 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3, § 9, § 10 Absatz 1 und § 15" und die Angabe „Verkaufsverfahrens" durch die Angabe „Veräußerungsverfahrens" ersetzt.

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die beauftragte Stelle ist berechtigt, für die Durchführung der Veräußerung ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen. Die Höhe dieses Entgelts soll vergleichbar sein mit den Entgelten, die im Sekundärhandel mit Emissionszertifikaten oder in den Versteigerungen nach § 10 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erhoben werden. Die beauftragte Stelle hat vor dem Beginn des Veräußerungsverfahrens die Höhe des Entgeltes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen."

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für den Verkauf von Emissionszertifikaten zu einem marktbasierten Preis für die Jahre ab 2027 gemäß § 16 kann die beauftragte Stelle von Absatz 2 abweichende Entgelte verlangen, um der reduzierten Gesamtveräußerungsmenge Rechnung zu tragen."

11.
Nach § 8 werden die folgenden Unterabschnitte 2 bis 4 eingefügt:

„Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis

§ 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf

Abweichend von § 5 lässt die beauftragte Stelle Zulassungsberechtigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis auch dann zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreisverkaufs sichergestellt sind. Hierzu muss der Zulassungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende Angaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht über öffentlich zugängliche Register oder den Bundesanzeiger abgerufen werden können:

1.
Angaben zur Legitimation und Identität, die für eine Überprüfung der für den Zulassungsberechtigten tätigen Personen erforderlich sind,

2.
den Jahresabschluss oder alternativ bei neu gegründeten Unternehmen den Geschäftsplan,

3.
das Organigramm der Eigentümerstruktur,

4.
eine Angabe einer Bankverbindung und

5.
den Nachweis einer Eintragung, sofern der Zulassungsberechtigte eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, die nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist.

Weitere Angaben und Nachweise kann die beauftragte Stelle im Rahmen der Zulassung nur verlangen, sofern sie die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben oder Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen und die zuständige Stelle der Erhebung dieser Angaben oder der Vorlage der Nachweise zugestimmt hat.

§ 10 Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge

(1) Für die Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2025 erworben, die ein Verantwortlicher am Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält, sofern es sich dabei um Emissionszertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind.

(2) Die Mindestmenge für den Erwerb von Emissionszertifikaten bei der beauftragten Stelle beträgt ein Emissionszertifikat.

Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026

§ 11 Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine

(1) Die Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 ergibt sich aus der in § 44 Absatz 2 für das Jahr 2026 vorgesehenen jährlichen Emissionsmenge zuzüglich der gemäß § 45 für das Jahr 2026 veröffentlichten jährlichen Erhöhungsmenge und abzüglich des zusätzlichen Bedarfs nach § 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in der Einführungsphase. Der zusätzliche Bedarf nach Satz 1 ergibt sich aus der Summe aus den für die Jahre 2021 bis 2024 nach § 46 Absatz 3 veröffentlichten Mengen der bereinigten Zusatzbedarfe und einem für das Jahr 2025 anzusetzenden Zusatzbedarf im Umfang von 39 Millionen Emissionszertifikaten. Die zuständige Stelle veröffentlicht die Gesamtversteigerungsmenge nach Satz 1 bis zum 30. April 2026 auf ihrer Internetseite.

(2) Sinkt die nach einem Versteigerungstermin verbleibende Gesamtversteigerungsmenge unter das Dreifache der pro Versteigerungstermin vorgesehenen Menge, finden nach diesem Versteigerungstermin nur noch zwei weitere Versteigerungstermine im Jahr 2026 statt. In dem letzten Versteigerungstermin im Jahr 2026 wird die gesamte noch verbleibende Versteigerungsmenge angeboten. Für die in Satz 1 genannten zwei weiteren Versteigerungstermine findet § 12 Absatz 4 Satz 1 bis 3 keine Anwendung. Sofern etwaig wegfallende Versteigerungstermine bereits im Versteigerungskalender angekündigt worden sind, gilt für die Information über die Aufhebung dieser Termine eine verkürzte Ankündigungsfrist von einer Woche.

(3) Ein Versteigerungstermin wird annulliert, wenn

1.
bei dem Versteigerungstermin die Gesamtgebotsmenge am Ende der Gebotsfrist geringer ist als die vorgesehene Versteigerungsmenge oder

2.
die Annullierung als Maßnahme nach § 7 Absatz 3 angeordnet wird.

Sofern das Handelssystem zu einem der vorgesehenen Versteigerungstermine wegen einer technischen Störung nicht zur Verfügung steht, findet der vorgesehene Versteigerungstermin nicht statt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 wird die für den annullierten Versteigerungstermin vorgesehene Versteigerungsmenge nicht von der verbleibenden Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 abgezogen. Soweit erforderlich, wird der nach Satz 1 oder 2 entfallene Versteigerungstermin unverzüglich nachgeholt. Für die Ankündigung dieses Nachholtermins gilt eine verkürzte Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche.

§ 12 Versteigerungsverfahren

(1) Die Mindestgebotsmenge beträgt ein Emissionszertifikat. In einem Versteigerungstermin darf die Summe der einzelnen Gebote eines einzelnen Bieters je Auslieferungskonto nicht höher sein als 50 Prozent der für diesen Versteigerungstermin vorgesehenen Versteigerungsmenge. Für das Versteigerungsverfahren sind nur Gebote zugelassen, bei denen der gebotene Preis je Emissionszertifikat (Gebotspreis) mindestens 55 Euro und maximal 65 Euro beträgt.

(2) Das Versteigerungsverfahren erfolgt nach dem Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde pro Versteigerung. Jeder Bieter kann jeweils nur die eigenen abgegebenen Gebote einsehen.

(3) Zu dem von der die Versteigerung durchführenden Stelle festgesetzten Zeitpunkt werden die abgegebenen Gebote nach der Höhe des Gebotspreises gereiht. Die in den Geboten dargelegten Gebotsmengen werden aufsummiert, beginnend bei dem höchsten Gebotspreis. Der Preis des Gebotes, bei dem die aufsummierten Gebotsmengen die angebotene Menge an Emissionszertifikaten erreichen oder überschreiten, ist der Zuschlagspreis. Alle Gebote, die in die Summenbildung eingegangen sind und deren Gebotspreis höher ist als der Zuschlagspreis, werden entsprechend der Höhe des Zuschlagspreises zugeteilt. Sofern die Summe der Gebote zum Zuschlagspreis höher ist als die verbleibende Versteigerungsmenge, wird jedes dieser Gebote im Verhältnis der verbleibenden Versteigerungsmenge zur Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis zugeteilt.

(4) Liegt der Zuschlagspreis in einem Versteigerungstermin bei 65 Euro und überschreitet die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis die Versteigerungsmenge, erhalten alle Bieter, die zum Zuschlagspreis geboten haben, abweichend von Absatz 3 die von ihnen gebotene Menge, sofern die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis nicht höher liegt als das Doppelte der vorgesehenen Versteigerungsmenge in diesem Versteigerungstermin. Sofern die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis das Doppelte der vorgesehenen Versteigerungsmenge überschreitet, wird jedes Gebot im Verhältnis der doppelten vorgesehenen Versteigerungsmenge zur Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis zugeteilt. Die nach den Sätzen 1 und 2 über die vorgesehene Versteigerungsmenge hinaus zugeteilten Emissionszertifikate werden von der verbleibenden Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Versteigerungstermine wird abweichend von § 6 Satz 1 entsprechend reduziert. Sofern die wegfallenden Versteigerungstermine bereits im Versteigerungskalender angekündigt worden sind, gilt für die Information über die Aufhebung dieser Termine eine verkürzte Ankündigungsfrist von einer Woche.

(5) Beträgt die gesamte noch verbleibende Versteigerungsmenge vor einem Versteigerungstermin weniger als ein Drittel der Gesamtversteigerungsmenge, findet Absatz 4 Satz 1 und 2 für diesen Versteigerungstermin keine Anwendung.

§ 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle

(1) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständige Stelle nach jedem Versteigerungstermin über

1.
den Zuschlagspreis,

2.
die Verteilung der Gebote sowie

3.
Kennziffern der Versteigerung, insbesondere über

a)
die Gesamtzahl der Bieter,

b)
die Zahl der erfolgreichen Bieter,

c)
das Verhältnis der gesamten Gebotsmenge zur Versteigerungsmenge,

d)
die Spanne der Gebotspreise sowie

e)
die nach dem Versteigerungstermin noch verbleibende Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026.

Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass der Zuschlagspreis zeitnah und börsenüblich bekannt gemacht wird.

(2) Im Rahmen der Beobachtungspflicht nach § 7 Absatz 3 Satz 1 hat die beauftragte Stelle insbesondere darauf zu achten, ob es bei den Versteigerungsterminen Anzeichen für ein Bieterverhalten gibt, das auf eine Verzerrung des Zuschlagspreises gerichtet ist. Bei Feststellung entsprechender Anzeichen ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. Sie informiert die börsenrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde sowie die zuständige Stelle unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen. Im Fall einer Information nach Satz 3 oder § 7 Absatz 3 Satz 3 kann die zuständige Stelle die Gesamtgebotsmenge je Bieter über § 12 Absatz 1 Satz 2 hinaus beschränken oder sonstige bei Versteigerungen von Berechtigungen übliche Gegenmaßnahmen festlegen. Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die Maßnahmen börsenüblich bekannt gemacht werden.

§ 14 Verkauf der Überschussmenge

Nach vollständiger Versteigerung der Gesamtversteigerungsmenge nach § 11 Absatz 1 verkauft die beauftragte Stelle im Jahr 2026 Emissionszertifikate zu einem Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat. Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.

§ 15 Verkauf der Nachkaufmenge

Im Jahr 2027 verkauft die beauftragte Stelle bis zum 31. August weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2026 zu einem Nachkaufmengenpreis von 70 Euro pro Emissionszertifikat. Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der im Jahr 2026 erworbenen Emissionszertifikate in dem in Satz 1 genannten Zeitraum zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Jahr 2026 erwerben. Für die Durchführung des Verkaufs nach Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.

Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027

§ 16 Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027

(1) Für die Jahre ab 2027 ist die Veräußerung nicht auf die nach § 44 Absatz 2a festgelegte Emissionsmenge beschränkt. Für den Fall der Überschreitung der Emissionsmenge gilt § 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entsprechend.

(2) Für Brennstoffemissionen in den Jahren ab 2027 findet § 10 Absatz 1 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Anwendung. Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einem der Kalenderjahre ab 2027 zugeordnet sind, werden in dem betreffenden Kalenderjahr zu einem marktbasierten Preis verkauft. Im Jahr 2027 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem dritten Quartal. Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend. Abweichend von § 6 Satz 1 ist die beauftragte Stelle verpflichtet, ab dem Beginn des Verkaufsverfahrens mindestens einen Termin pro Monat zum Verkauf der Emissionszertifikate anzubieten. Satz 5 gilt nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Verkaufsbetriebs.

(3) Der marktbasierte Preis nach Absatz 2 Satz 2 entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal. Die zuständige Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Höhe des marktbasierten Preises für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals.

(4) Im Fall der Verschiebung nach § 17 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2028 zugeordnet sind, ab dem dritten Quartal des Jahres 2028. Für den Verkauf von Emissionszertifikaten nach Satz 1 findet Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.

§ 17 Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels

(1) Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG wird das Brennstoffemissionshandelsgesetz in seinem am 31. Dezember 2026 geltenden Anwendungsbereich für Brennstoffemissionen des Jahres 2027 fortgeführt. § 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 gilt für diesen Fall entsprechend.

(2) Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2027 zugeordnet sind, werden ab dem dritten Quartal 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft. Dieser marktbasierte Preis entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal.

(3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Höhe des marktbasierten Preises nach Absatz 2 Satz 2 für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals. Für die Durchführung des Verkaufs nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend."

12.
Der bisherige § 9 wird zu § 18 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „und Transaktionsprotokoll" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

c)
Absatz 3 wird zu Absatz 2.

13.
Der bisherige § 10 wird zu § 19.

14.
Der bisherige § 11 wird zu § 20 und Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Von Konten im Status „gesperrt" und Konten im Status „ausschließlich Abgabe" können nur die Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 22, 24, 25, 26 Absatz 5, §§ 32, 34, 36 und 37 veranlasst werden. Von Konten im Status „ausschließlich Abgabe" gilt Satz 1 zudem entsprechend für Vorgänge und Transaktionen nach § 33."

15.
Der bisherige § 12 wird zu § 21 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 16" wird durch die Angabe „§ 25" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe b bis d" durch die Angabe „Buchstabe b und c" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis e" durch die Angabe „Buchstabe a bis d" und die Angabe „Buchstabe f bis i" durch die Angabe „Buchstabe e bis h" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 25" ersetzt.

16.
Der bisherige § 13 wird zu § 22.

17.
Der bisherige § 14 wird zu § 23 und in Absatz 1 werden ersetzt:

a)
in Nummer 2 die Angabe „§ 9 Absatz 3" durch die Angabe „§ 18 Absatz 2",

b)
in Nummer 3 die Angabe „§ 13" jeweils durch die Angabe „§ 22",

c)
in Nummer 6 die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 25",

d)
in Nummer 7 die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 21",

e)
in Nummer 9 die Angabe „§ 26 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 36 Absatz 2" und

f)
in Nummer 10 die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 35".

18.
Der bisherige § 15 wird zu § 24 und es werden ersetzt:

a)
in Absatz 2 die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 23" und

b)
in Absatz 3 Satz 1 die Angabe „§ 26" durch die Angabe „§ 36" und die Angabe „§ 27" durch die Angabe „§ 37".

19.
Der bisherige § 16 wird zu § 25 und es werden ersetzt:

a)
in Absatz 1 die Angabe „Bei Beantragung der Kontoeröffnung bestimmt der Kontoinhaber" durch die Angabe „Der Kontoinhaber ernennt" und

b)
in Absatz 2 Satz 2 die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 21".

20.
Der bisherige § 17 wird zu § 26.

21.
Der bisherige § 18 wird zu § 27 und es wird in Absatz 1 Nummer 2 die Angabe „oder des Transaktionsprotokolls" gestrichen.

22.
Der bisherige § 19 wird zu § 28 und es wird in Absatz 3 Satz 1 die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 30" ersetzt.

23.
Nach § 28 wird der folgende § 29 eingefügt:

§ 29 Einschränkung der Gültigkeit von dem Kalenderjahr 2026 zugeordneten Emissionszertifikaten

Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2026 zugeordnet sind, sind abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nur für das Kalenderjahr 2026 für die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses Kalenderjahres oder der Vorjahre gültig."

24.
Der bisherige § 20 wird zu § 30.

25.
Der bisherige § 21 wird zu § 31 und es wird in Absatz 3 Satz 3 die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 30" ersetzt.

26.
Der bisherige § 22 wird zu § 32 und es werden ersetzt:

a)
in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 die Angabe „§ 23" jeweils durch die Angabe „§ 33" und

b)
in Absatz 1 und Absatz 3 die Angabe „§ 27" jeweils durch die Angabe „§ 37".

27.
Der bisherige § 23 wird zu § 33.

28.
Der bisherige § 24 wird zu § 34 und es werden ersetzt:

a)
in Absatz 1 die Angabe „§ 27" durch die Angabe „§ 37" und

b)
in Absatz 2 die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 28".

29.
Der bisherige § 25 wird zu § 35 und es wird in Absatz 3 die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 23" ersetzt.

30.
Der bisherige § 26 wird zu § 36 und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

b)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Bis zum Ende der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen. Nach Ende der Abgabefrist kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde."

31.
Die bisherigen §§ 27 bis 29 werden zu den §§ 37 bis 39.

32.
Der bisherige § 30 wird zu § 40 und es werden ersetzt:

a)
in Absatz 2 die Angabe „§§ 12 und 16" durch die Angabe „§§ 21 und 25" und die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 18",

b)
in Absatz 3 Nummer 2 die Angabe „Verkaufsverfahrens" durch die Angabe „Veräußerungsverfahrens" und

c)
in Absatz 4 Satz 1 die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 18".

33.
Der bisherige § 31 wird zu § 41 und wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Transaktionsprotokoll und im" wird gestrichen.

bb)
Die Angabe „33" wird durch die Angabe „43" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „und des Transaktionsprotokolls" gestrichen.

34.
Der bisherige § 32 wird zu § 42 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „das Transaktionsprotokoll das nationale Emissionshandelsregister benachrichtigt, dass" wird gestrichen.

b)
Nach der Angabe „Prüfungen" wird die Angabe „im nationalen Emissionshandelsregister" eingefügt.

35.
Der bisherige § 33 wird zu § 43 und wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
Name und Adressdaten des Kontoinhabers,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „vom Transaktionsprotokoll" durch die Angabe „im nationalen Emissionshandelsregister" ersetzt.

36.
Der bisherige § 34 wird zu § 44 und es wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die in Absatz 2 für die Jahre 2027 bis 2030 festgelegten jährlichen Emissionsmengen werden unter Berücksichtigung von Anpassungen nach Absatz 3 anteilig reduziert um die ab dem Jahr 2027 nicht mehr vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfassten Emissionsmengen. Die zuständige Behörde gibt die nach Satz 1 reduzierten jährlichen Emissionsmengen für die Jahre 2027 bis 2030 bis zum 30. Juni 2026 sowie eine etwaige Anpassung der jährlichen Emissionsmenge für das Jahr 2026 nach Absatz 3 unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt. Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG finden die Sätze 1 und 2 für die in Absatz 2 für das Jahr 2027 festgelegte jährliche Emissionsmenge keine Anwendung."

37.
Der bisherige § 35 wird zu § 45.

38.
Der bisherige § 36 wird zu § 46 und es wird in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Angabe „34" durch die Angabe „44" ersetzt.

39.
Der bisherige § 37 wird zu § 47.

40.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.

b)
Es werden ersetzt:

aa)
in der Zeile „Abgabekonto" die Angabe „§§ 21, 22 und 27" durch die Angabe „den §§ 31, 32 und 37",

bb)
in der Zeile „Compliance-Konto" die Angabe „§§ 11 bis 18, 21 bis 27" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 31 bis 37",

cc)
in der Zeile „Handelskonto" die Angabe „§§ 11 bis 18, 21 bis 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 31 bis 35",

dd)
in der Zeile „Löschungskonto" die Angabe „§§ 21 bis 24" durch die Angabe „den §§ 31 bis 34",

ee)
in der Zeile „Nationalkonto" die Angabe „§§ 11, 13, 15 bis 24" durch die Angabe „den §§ 20, 22, 24 bis 34 mit Ausnahme von § 29" und

ff)
in der Zeile „Veräußerungskonto" die Angabe „§§ 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 30 bis 32, 34 und 35".

41.
In der Überschrift zu Anlage 2 wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.

42.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe c wird gestrichen.

bb)
Die bisherigen Buchstaben d bis i werden zu den Buchstaben c bis h.

43.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe c wird gestrichen.

bb)
Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe c.

44.
In der Überschrift zu Anlage 5 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 25" ersetzt.



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