Nach § 8 werden die folgenden Unterabschnitte 2 bis 4 eingefügt:
„Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre 2021 bis 2025 zum Festpreis
§ 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf
Abweichend von § 5 lässt die beauftragte Stelle Zulassungsberechtigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis auch dann zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreisverkaufs sichergestellt sind. Hierzu muss der Zulassungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende Angaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht über öffentlich zugängliche Register oder den Bundesanzeiger abgerufen werden können:
- 1.
- Angaben zur Legitimation und Identität, die für eine Überprüfung der für den Zulassungsberechtigten tätigen Personen erforderlich sind,
- 2.
- den Jahresabschluss oder alternativ bei neu gegründeten Unternehmen den Geschäftsplan,
- 3.
- das Organigramm der Eigentümerstruktur,
- 4.
- eine Angabe einer Bankverbindung und
- 5.
- den Nachweis einer Eintragung, sofern der Zulassungsberechtigte eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, die nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist.
Weitere Angaben und Nachweise kann die beauftragte Stelle im Rahmen der Zulassung nur verlangen, sofern sie die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben oder Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen und die zuständige Stelle der Erhebung dieser Angaben oder der Vorlage der Nachweise zugestimmt hat.
§ 10 Bestimmung der Nachkaufmenge, Mindestkaufmenge
(1) Für die Anwendung von
§ 10 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2025 erworben, die ein Verantwortlicher am Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält, sofern es sich dabei um Emissionszertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind.
(2) Die Mindestmenge für den Erwerb von Emissionszertifikaten bei der beauftragten Stelle beträgt ein Emissionszertifikat.
Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026
§ 11 Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine
(1) Die Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 ergibt sich aus der in
§ 44 Absatz 2 für das Jahr 2026 vorgesehenen jährlichen Emissionsmenge zuzüglich der gemäß
§ 45 für das Jahr 2026 veröffentlichten jährlichen Erhöhungsmenge und abzüglich des zusätzlichen Bedarfs nach
§ 5 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in der Einführungsphase. Der zusätzliche Bedarf nach Satz 1 ergibt sich aus der Summe aus den für die Jahre 2021 bis 2024 nach
§ 46 Absatz 3 veröffentlichten Mengen der bereinigten Zusatzbedarfe und einem für das Jahr 2025 anzusetzenden Zusatzbedarf im Umfang von 39 Millionen Emissionszertifikaten. Die zuständige Stelle veröffentlicht die Gesamtversteigerungsmenge nach Satz 1 bis zum 30. April 2026 auf ihrer Internetseite.
(2) Sinkt die nach einem Versteigerungstermin verbleibende Gesamtversteigerungsmenge unter das Dreifache der pro Versteigerungstermin vorgesehenen Menge, finden nach diesem Versteigerungstermin nur noch zwei weitere Versteigerungstermine im Jahr 2026 statt. In dem letzten Versteigerungstermin im Jahr 2026 wird die gesamte noch verbleibende Versteigerungsmenge angeboten. Für die in Satz 1 genannten zwei weiteren Versteigerungstermine findet
§ 12 Absatz 4 Satz 1 bis 3 keine Anwendung. Sofern etwaig wegfallende Versteigerungstermine bereits im Versteigerungskalender angekündigt worden sind, gilt für die Information über die Aufhebung dieser Termine eine verkürzte Ankündigungsfrist von einer Woche.
(3) Ein Versteigerungstermin wird annulliert, wenn
- 1.
- bei dem Versteigerungstermin die Gesamtgebotsmenge am Ende der Gebotsfrist geringer ist als die vorgesehene Versteigerungsmenge oder
- 2.
- die Annullierung als Maßnahme nach § 7 Absatz 3 angeordnet wird.
Sofern das Handelssystem zu einem der vorgesehenen Versteigerungstermine wegen einer technischen Störung nicht zur Verfügung steht, findet der vorgesehene Versteigerungstermin nicht statt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 wird die für den annullierten Versteigerungstermin vorgesehene Versteigerungsmenge nicht von der verbleibenden Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 abgezogen. Soweit erforderlich, wird der nach Satz 1 oder 2 entfallene Versteigerungstermin unverzüglich nachgeholt. Für die Ankündigung dieses Nachholtermins gilt eine verkürzte Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche.
§ 12 Versteigerungsverfahren
(1) Die Mindestgebotsmenge beträgt ein Emissionszertifikat. In einem Versteigerungstermin darf die Summe der einzelnen Gebote eines einzelnen Bieters je Auslieferungskonto nicht höher sein als 50 Prozent der für diesen Versteigerungstermin vorgesehenen Versteigerungsmenge. Für das Versteigerungsverfahren sind nur Gebote zugelassen, bei denen der gebotene Preis je Emissionszertifikat (Gebotspreis) mindestens 55 Euro und maximal 65 Euro beträgt.
(2) Das Versteigerungsverfahren erfolgt nach dem Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde pro Versteigerung. Jeder Bieter kann jeweils nur die eigenen abgegebenen Gebote einsehen.
(3) Zu dem von der die Versteigerung durchführenden Stelle festgesetzten Zeitpunkt werden die abgegebenen Gebote nach der Höhe des Gebotspreises gereiht. Die in den Geboten dargelegten Gebotsmengen werden aufsummiert, beginnend bei dem höchsten Gebotspreis. Der Preis des Gebotes, bei dem die aufsummierten Gebotsmengen die angebotene Menge an Emissionszertifikaten erreichen oder überschreiten, ist der Zuschlagspreis. Alle Gebote, die in die Summenbildung eingegangen sind und deren Gebotspreis höher ist als der Zuschlagspreis, werden entsprechend der Höhe des Zuschlagspreises zugeteilt. Sofern die Summe der Gebote zum Zuschlagspreis höher ist als die verbleibende Versteigerungsmenge, wird jedes dieser Gebote im Verhältnis der verbleibenden Versteigerungsmenge zur Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis zugeteilt.
(4) Liegt der Zuschlagspreis in einem Versteigerungstermin bei 65 Euro und überschreitet die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis die Versteigerungsmenge, erhalten alle Bieter, die zum Zuschlagspreis geboten haben, abweichend von Absatz 3 die von ihnen gebotene Menge, sofern die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis nicht höher liegt als das Doppelte der vorgesehenen Versteigerungsmenge in diesem Versteigerungstermin. Sofern die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis das Doppelte der vorgesehenen Versteigerungsmenge überschreitet, wird jedes Gebot im Verhältnis der doppelten vorgesehenen Versteigerungsmenge zur Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis zugeteilt. Die nach den Sätzen 1 und 2 über die vorgesehene Versteigerungsmenge hinaus zugeteilten Emissionszertifikate werden von der verbleibenden Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Versteigerungstermine wird abweichend von
§ 6 Satz 1 entsprechend reduziert. Sofern die wegfallenden Versteigerungstermine bereits im Versteigerungskalender angekündigt worden sind, gilt für die Information über die Aufhebung dieser Termine eine verkürzte Ankündigungsfrist von einer Woche.
(5) Beträgt die gesamte noch verbleibende Versteigerungsmenge vor einem Versteigerungstermin weniger als ein Drittel der Gesamtversteigerungsmenge, findet Absatz 4 Satz 1 und 2 für diesen Versteigerungstermin keine Anwendung.
§ 13 Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle
(1) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständige Stelle nach jedem Versteigerungstermin über
- 1.
- den Zuschlagspreis,
- 2.
- die Verteilung der Gebote sowie
- 3.
- Kennziffern der Versteigerung, insbesondere über
- a)
- die Gesamtzahl der Bieter,
- b)
- die Zahl der erfolgreichen Bieter,
- c)
- das Verhältnis der gesamten Gebotsmenge zur Versteigerungsmenge,
- d)
- die Spanne der Gebotspreise sowie
- e)
- die nach dem Versteigerungstermin noch verbleibende Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026.
Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass der Zuschlagspreis zeitnah und börsenüblich bekannt gemacht wird.
(2) Im Rahmen der Beobachtungspflicht nach
§ 7 Absatz 3 Satz 1 hat die beauftragte Stelle insbesondere darauf zu achten, ob es bei den Versteigerungsterminen Anzeichen für ein Bieterverhalten gibt, das auf eine Verzerrung des Zuschlagspreises gerichtet ist. Bei Feststellung entsprechender Anzeichen ergreift die beauftragte Stelle geeignete Gegenmaßnahmen. Sie informiert die börsenrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde sowie die zuständige Stelle unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen. Im Fall einer Information nach Satz 3 oder
§ 7 Absatz 3 Satz 3 kann die zuständige Stelle die Gesamtgebotsmenge je Bieter über
§ 12 Absatz 1 Satz 2 hinaus beschränken oder sonstige bei Versteigerungen von Berechtigungen übliche Gegenmaßnahmen festlegen. Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die Maßnahmen börsenüblich bekannt gemacht werden.
§ 14 Verkauf der Überschussmenge
Nach vollständiger Versteigerung der Gesamtversteigerungsmenge nach § 11 Absatz 1 verkauft die beauftragte Stelle im Jahr 2026 Emissionszertifikate zu einem Überschussmengenpreis von 68 Euro pro Emissionszertifikat. Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.
§ 15 Verkauf der Nachkaufmenge
Im Jahr 2027 verkauft die beauftragte Stelle bis zum 31. August weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2026 zu einem Nachkaufmengenpreis von 70 Euro pro Emissionszertifikat. Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der im Jahr 2026 erworbenen Emissionszertifikate in dem in Satz 1 genannten Zeitraum zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Jahr 2026 erwerben. Für die Durchführung des Verkaufs nach Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.
Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für den Verkauf von Emissionszertifikaten für die Jahre ab dem Jahr 2027
§ 16 Fortführung des nationalen Brennstoffemissionshandels für die Jahre ab dem Jahr 2027
(2) Für Brennstoffemissionen in den Jahren ab 2027 findet
§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keine Anwendung. Emissionszertifikate, die gemäß
§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einem der Kalenderjahre ab 2027 zugeordnet sind, werden in dem betreffenden Kalenderjahr zu einem marktbasierten Preis verkauft. Im Jahr 2027 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten ab dem dritten Quartal. Für die Durchführung dieses Verkaufs gelten die Regelungen nach den
§§ 9 und
10 entsprechend. Abweichend von
§ 6 Satz 1 ist die beauftragte Stelle verpflichtet, ab dem Beginn des Verkaufsverfahrens mindestens einen Termin pro Monat zum Verkauf der Emissionszertifikate anzubieten. Satz 5 gilt nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Verkaufsbetriebs.
(3) Der marktbasierte Preis nach Absatz 2 Satz 2 entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Emissionszertifikaten nach
§ 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal. Die zuständige Stelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Höhe des marktbasierten Preises für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals.
(4) Im Fall der Verschiebung nach
§ 17 beginnt der Verkauf von Emissionszertifikaten, die gemäß
§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2028 zugeordnet sind, ab dem dritten Quartal des Jahres 2028. Für den Verkauf von Emissionszertifikaten nach Satz 1 findet Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.
§ 17 Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels
(3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Höhe des marktbasierten Preises nach Absatz 2 Satz 2 für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals. Für die Durchführung des Verkaufs nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Regelungen nach den
§§ 9 und
10 entsprechend."