(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Invalidität, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.
(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.
(3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Invalidität mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, ist Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b, c und d der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden.
§ 2 BrexitSozSichÜG Sachlicher Geltungsbereich ... 4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. (2) Die §§ 28 , 29 und 30 Satz 1 sind sinngemäß anzuwenden beim Zusammentreffen von Leistungen nach ... 28, 29 und 30 Satz 1 sind sinngemäß anzuwenden beim Zusammentreffen von Leistungen nach § 28 Absatz 1 oder 2 1. mit Versorgungsbezügen der Beamten und Richter des Bundes und der Soldaten ...