(1) Soweit Verantwortliche für die Ermittlung der verursachten Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in Verkehr gebracht wurden, die Menge der in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmen, ist bei der Ermittlung der verursachten Emissionen eines Kalenderjahres nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes diejenige Menge eines Brennstoffs zugrunde zu legen, die ein Verantwortlicher in der jeweiligen Steueranmeldung zur Berechnung der Energiesteuer für den jeweiligen Brennstoff anzugeben hat.
(2)
1Soweit Verantwortliche für die Ermittlung der verursachten Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, die Methode nach Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anwenden und soweit die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt wird, die mehrere Kalenderjahre betreffen, hat ein Verantwortlicher bei der Ermittlung der verursachten Emissionen im Emissionsbericht die voraussichtlich im zu berichtenden Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Erdgasmenge (vorläufige Erdgasmenge) zugrunde zu legen.
2Für die Bestimmung der vorläufigen Erdgasmenge sind die Vorgaben zur sachgerechten Aufteilung der Erdgasmenge nach
§ 39 Absatz 6 Satz 1 des Energiesteuergesetzes maßgeblich, wobei eine systematische Überschätzung der auf das Berichtsjahr entfallenden Erdgasmenge auszuschließen ist.
3Sofern Ablesezeiträume später enden als das jeweilige Berichtsjahr, hat ein Verantwortlicher die vorläufige Erdgasmenge für diese Ablesezeiträume im Emissionsbericht für das Kalenderjahr zu berichtigen, in dem der Ablesezeitraum endet.