Tools:
Update via:
Unterabschnitt 2 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
Abschnitt 4 Brennstoffemissionshandel
Unterabschnitt 2 Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten im Brennstoffemissionshandel
§ 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche
(1) Jeder Kontoinhaber eines Compliance-Kontos im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Brennstoffemissionshandelsverordnung, der gleichzeitig Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist, ist verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 15. September 2026
- 1.
- den Antrag auf Eröffnung eines Besitzkontos für Verantwortliche gemäß Artikel 15b Absatz 1 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 über den Zugang zu seinem Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister gemäß § 12 des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes zu stellen,
- 2.
- seine Kontoangaben gemäß den Anlagen 2 und 4 zu der Brennstoffemissionshandelsverordnung zu aktualisieren,
- 3.
- zur Eröffnung eines Besitzkontos für Verantwortliche gemäß Artikel 15b in Verbindung mit den Anhängen III, VIIb und VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 erforderliche Angaben zu ergänzen oder durch kontobevollmächtigte Personen des Compliance-Kontos ergänzen zu lassen und
- 4.
- 1zwei kontobevollmächtigte Personen des Compliance-Kontos für das Besitzkonto des Unionsregisters nach Maßgabe der Artikel 20 und 21 in Verbindung mit Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zu ernennen. 2Satz 1 gilt nicht, sofern der Kontoinhaber des Compliance-Kontos seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist.
(2) Die zuständige Behörde eröffnet für jeden Kontoinhaber eines Compliance-Kontos im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Brennstoffemissionshandelsverordnung, der gleichzeitig Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist, ein Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister nach Maßgabe des Artikels 15b Absatz 2 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 und übermittelt zu diesem Zweck an das Unionsregister die hierzu erforderlichen Angaben, die ihr gemäß den Anlagen 2 und 4 zu der Brennstoffemissionshandelsverordnung vorliegen.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Besitzkontos nach Absatz 1 nicht oder teilweise nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde den Kontozugang im Unionsregister nach Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen sperren.
§ 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für Brennstoffe, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhaushausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgrund einer steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht gelten, ist
- 1.
- für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 eine Darstellung der Überwachungsmethoden im Überwachungsplan nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nicht erforderlich und
- 2.
- in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 lediglich über die Gesamtemissionsmenge unter Berücksichtigung des Anteilsfaktors gemäß Artikel 3 Nummer 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu berichten.
(2) Für Verantwortliche, die ausschließlich Brennstoffe in Verkehr bringen, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhaushausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgrund einer steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht gelten, stellt die zuständige Behörde eine Formularvorlage für einen vereinfachten Emissionsbericht zur Verfügung.
§ 27 Einlagerer
1Verantwortliche nach § 3 Nummer 29 Buchstabe b des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (Einlagerer) haben bei der rechnerischen Ermittlung der Emissionen eines Jahres sowohl diejenigen Brennstoffmengen zugrunde zu legen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben, als auch diejenigen Brennstoffmengen, die ein Steuerlagerinhaber für sie in Verkehr gebracht hat. 2Der Steuerlagerinhaber kann bei der Ermittlung der Emissionen diejenigen Brennstoffmengen abziehen, die er für einen Einlagerer in Verkehr gebracht hat, wenn er der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 30. April des auf das Inverkehrbringen des jeweiligen Brennstoffs folgenden Jahres Folgendes mitteilt:
- 1.
- den Einlagerer sowie
- 2.
- die für den Einlagerer in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge.
§ 28 Ermittlung der Brennstoffmenge
(1) Soweit Verantwortliche für die Ermittlung der verursachten Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in Verkehr gebracht wurden, die Menge der in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmen, ist bei der Ermittlung der verursachten Emissionen eines Kalenderjahres nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes diejenige Menge eines Brennstoffs zugrunde zu legen, die ein Verantwortlicher in der jeweiligen Steueranmeldung zur Berechnung der Energiesteuer für den jeweiligen Brennstoff anzugeben hat.
(2) 1Soweit Verantwortliche für die Ermittlung der verursachten Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, die Methode nach Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anwenden und soweit die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt wird, die mehrere Kalenderjahre betreffen, hat ein Verantwortlicher bei der Ermittlung der verursachten Emissionen im Emissionsbericht die voraussichtlich im zu berichtenden Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Erdgasmenge (vorläufige Erdgasmenge) zugrunde zu legen. 2Für die Bestimmung der vorläufigen Erdgasmenge sind die Vorgaben zur sachgerechten Aufteilung der Erdgasmenge nach § 39 Absatz 6 Satz 1 des Energiesteuergesetzes maßgeblich, wobei eine systematische Überschätzung der auf das Berichtsjahr entfallenden Erdgasmenge auszuschließen ist. 3Sofern Ablesezeiträume später enden als das jeweilige Berichtsjahr, hat ein Verantwortlicher die vorläufige Erdgasmenge für diese Ablesezeiträume im Emissionsbericht für das Kalenderjahr zu berichtigen, in dem der Ablesezeitraum endet.
§ 29 Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels
(1) Die folgenden Absätze gelten ausschließlich, soweit Verantwortliche für die Ermittlung ihrer Emissionen für die Brennstoffe, die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz in Verkehr gebracht werden, Methoden nach Artikel 75j Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anwenden.
(2) Verantwortliche können von den Emissionen, über die nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichten ist, eine Menge an Brennstoffemissionen abziehen, die der Menge an Brennstoffen entspricht, die durch Verantwortliche ab dem 1. Januar 2025
- 1.
- entweder aus einem Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes entfernt wurden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschloss, oder die zum Ge- oder Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wurden und die nachweislich nach § 8 Absatz 7 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
- 2.
- gemäß § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und die nachweislich nach § 19b Absatz 3 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
- 3.
- aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes nach den §§ 15c oder 18 des Energiesteuergesetzes verbracht wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 4.
- aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausgeführt wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 5.
- aus dem Steuergebiet des Energiesteuergesetzes zu gewerblichen Zwecken verbracht oder ausgeführt wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 6.
- gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und die nachweislich nach § 46 Absatz 2b des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,
- 7.
- in ein Steuerlager nach § 5 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes aufgenommen wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 8.
- bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufgefangen wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 9.
- in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wurden und die nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden,
- 10.
- an ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert wurden und die nachweislich nach § 58 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden oder
- 11.
- an ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geliefert wurden und die nachweislich nach § 58a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden.
(3) Für den Abzug von Brennstoffemissionen nach Absatz 2 übermittelt der Verantwortliche der zuständigen Behörde mit dem Emissionsbericht den Mengen an Brennstoffen entsprechende Energiesteueranmeldungen, Entlastungsanträge und, sofern vorliegend, Bescheide des Hauptzollamtes als Nachweise.
(4) 1Verantwortliche können eine entsprechende Menge an Emissionen von den nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Emissionen für Mengen an Erdgas abziehen, die für die in § 25 des Energiesteuergesetzes genannten Zwecke verwendet und nachweislich nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden. 2Die Entlastung gemäß Satz 1 darf durch den entlastenden Dritten nicht selbst im Rahmen der Berichterstattung geltend gemacht oder einem anderen Verantwortlichen zur Geltendmachung zur Verfügung gestellt worden sein. 3Der Abzug nach Satz 1 ist ausgeschlossen für Mengen an leitungsgebundenem Erdgas, die in einer Anlage im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz verwendet worden sind und für die der Anteilsfaktor von Null nach Artikel 75l Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 anzusetzen ist.
(5) 1Verantwortliche können eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr zu berichtenden Emissionen für Mengen an Brennstoffen abziehen, die durch einen Verantwortlichen nach dem 1. Januar 2025 gemäß § 38 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht und durch den Verantwortlichen oder einen Dritten nachweislich nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des Energiesteuergesetzes für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden. 2Im Fall der Entlastung durch einen Dritten haben Verantwortliche gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass eine direkte Lieferbeziehung über die entsprechende Menge im Kalenderjahr bestand, und eine Eigenerklärung des Dritten vorzulegen, in der dieser erklärt, dass die entsprechende Entlastung durch den Dritten nicht selbst im Rahmen der Berichterstattung geltend gemacht oder einem anderen Verantwortlichen zur Geltendmachung zur Verfügung gestellt wurde.
§ 30 Ermittlung des Anteilsfaktors
Abweichend von den Artikeln 75i und 75l Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 hat der Verantwortliche nach dem Abzug gemäß Artikel 75l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 für Brennstoffmengen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz eingesetzt werden, in den Kalenderjahren 2024 bis 2027 für die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Brennstoffe die diesen dort zugewiesenen Standardwerte für den Anteilsfaktor zu verwenden.
§ 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern
1Die Bestimmungen des Artikels 75v der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung für Anlagenbetreiber sind ab dem Berichtsjahr 2028 für Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Brennstoffmengen, die im Sinne des § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, entsprechend anzuwenden. 2Die zuständige Behörde stellt elektronische Formularvorlagen für die Überwachung und Berichterstattung zur Verfügung.
§ 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung
(1) 1Für die Berichterstattung über Emissionen aus Brennstoffen, die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt zur Vereinfachung der Verifizierung der Antrag des Verantwortlichen gemäß Artikel 43v Absatz 5 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 bei der zuständigen Behörde auf Erteilung einer Genehmigung, auf die Standortbegehung zu verzichten, mit dem bei der zuständigen Behörde eingereichten Emissionsbericht für das jeweilige Kalenderjahr als gestellt. 2Für eine Antragstellung nach Satz 1 ist erforderlich, dass der von der Prüfstelle erstellte, mit dem Verantwortlichen abgestimmte und dem eingereichten Emissionsbericht beigefügte Prüfbericht auf Grundlage einer Risikoanalyse und der Kriterien nach Artikel 43v Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b bis d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 feststellt, dass auf die Standortbegehung verzichtet werden kann. 3Der nach Satz 1 gestellte Antrag gilt als genehmigt, sofern die zuständige Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einreichung der in Satz 2 genannten Unterlagen eine Standortbegehung fordert.
(2) Für die Berichterstattung von Emissionen aus Brennstoffen, die in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 in Verkehr gebracht werden, entfällt die Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Verifizierung der Angaben im Emissionsbericht für vereinfachte Emissionsberichte nach § 26 Absatz 2.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17596/b49064.htm
