(1) 1Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. 2Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung nur möglich
- 1.
- in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 und
- 2.
- im Modul 13.
(2) 1Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. 2Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.
(3) 1Wer die Modulprüfung im Modul 7 nicht bestanden hat, kann nur die weiteren Formen der Modulprüfung wiederholen. 2Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen.
(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177