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§ 28 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 28 Reihenfolge der Redner



(1) 1Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. 2Dabei sollen ihn die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten; insbesondere sollen vor einer Rede eines weiteren Mitgliedes einer Fraktion zunächst alle anderen Fraktionen das Wort erhalten haben und nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) 1Bei einer Aussprache zu einer Vorlage in erster Beratung soll der erste Redner der einbringenden Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages angehören. 2Entsprechendes gilt für Vorlagen der Bundesregierung und des Bundesrates. 3Bei der Beratung von Beschlussempfehlungen der Ausschüsse soll der erste Redner kein Mitglied oder Beauftragter der Bundesregierung sein.





 

Frühere Fassungen von § 28 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 GO-BT Rechte und Pflichten des Vorsitzenden (vom 01.11.2025)
... das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 28 Absatz 1 Satz 2 . Die Verteilung der Redezeiten durch den Vorsitzenden wird von den Fraktionen im ...
Anlage 3 GO-BT Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse (vom 01.11.2025)
... findet § 44 Absatz 3 Anwendung. 8. Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 28 mit der Maßgabe, dass die Aussprache von einem der Mitglieder eröffnet wird, die die ...
Anlage 4 GO-BT Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung (vom 01.11.2025)
...  6. Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung und kann die gemeldeten Fragewünsche thematisch gliedern. In einem ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 197