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§ 27a - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

§ 27a Zwischenfragen, -bemerkungen, Kurzinterventionen



(1) 1Während der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand kann der Präsident mit Einverständnis des Redners das Wort für Zwischenfragen oder -bemerkungen, die kurz und präzise sein müssen, erteilen. 2Die Mitglieder des Bundestages melden sich hierzu über die Saalmikrofone zu Wort.

(2) 1Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann der Präsident einem Mitglied des Bundestages das Wort zu einer Kurzintervention von höchstens zwei Minuten erteilen. 2Er kann das Mitglied, sofern es noch für einen Debattenbeitrag gemeldet ist, auch auf diesen verweisen. 3Der Redner darf auf eine Kurzintervention noch einmal kurz antworten. 4Wenn es um die Zurückweisung von Äußerungen gegen die eigene Person oder um die Richtigstellung eigener Äußerungen geht, soll das Wort nach Satz 1 erteilt werden. 5Dieser Anlass ist dem Präsidenten bei der Wortmeldung vorab mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 27a Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27a Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27a GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 GO-BT Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse (vom 01.11.2025)
... haben. 9. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. 10. § 27a Absatz 1 und 2 finden ...