1Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nach
§ 14 Absatz 1 für thermische Energie aus, die jeweils seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach
§ 3 Satz 2 registriert wurde, und die
- 1.
- aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt worden ist,
- 2.
- aus unvermeidbarer Abwärme nach § 2 Nummer 14 des Herkunftsnachweisregistergesetzes stammt,
- 3.
- aus thermischer Abfallbehandlung erzeugt worden ist, nicht unter Nummer 1 fällt und unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen worden ist oder
- 4.
- aus anderen Energiequellen erzeugt worden ist.
2Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte kann abweichend von
§ 4 Absatz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes für thermische Energie ausgestellt werden, die der Anlagenbetreiber selbst nutzt.
3Der Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte weist die Art der thermischen Energie aus.
§ 29 GWKHV Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie ... § 16 ausgestellt für 1. strombasierte thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der ... oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugter strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 , die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus Umgebungsenergie ... erzeugt wurde, 3. die Menge an strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung ... wurde, oder 4. die Menge an strombasierter thermischer Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt ...
§ 30 GWKHV Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie ... 1. thermische Energie aus oder auf Basis von Gas nach § 14 Absatz 1, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der ... 2. die Menge an aus oder auf Basis von Gas erzeugter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 , die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus Umgebungsenergie ... wurde, 3. die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 , die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus unvermeidbarer ... oder 4. die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde. (2) Im Antrag auf Ausstellung eines ...
§ 31 GWKHV Unterscheidbarkeit ... für Wärme oder Kälte für thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde oder im Sinne des § 28 Satz 1 ... 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde oder im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme stammt, klar zu unterscheiden ist von einem Herkunftsnachweis ... Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 3 oder 4 ...