In
§ 43 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird das Wort „zuzurechnenden" durch das Wort „zuzuordnenden" und das Wort „zuzurechnen" jeweils durch das Wort „zuzuordnen" ersetzt.