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§ 28 - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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§ 28 Ordnung der Abfallbeseitigung



(1) 1Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. 2Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. 3Die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspotenzials keiner Genehmigung bedürfen und in einer Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverordnung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. 4Flüssige Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Abwasser beseitigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. 2Sie können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung bestimmen. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.



 

Zitierungen von § 28 KrWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 KrWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 KrWG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023)
... 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Zeichen führt, 2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert, 3. ohne ... 2, § 24, § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 oder 10, § 28 Absatz 3 Satz 2 , § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, 7 oder Nummer 8 oder § 57 Satz 2 Nummer 1 bis 7 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Artikel 1 G. v. 17.03.1998 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
§ 13 BBodSchG Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung (vom 04.03.2021)
... der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur ...

Düngeverordnung (DüV)
Artikel 1 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305; zuletzt geändert durch Artikel 97 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 10 DüV Aufzeichnungen (vom 01.05.2020)
... Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen, 4. Betriebe, die a) abzüglich von Flächen nach den ...
Anlage 5 DüV (zu § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) (vom 01.05.2020)
...  Kultursubstrate   Abfälle zur Beseitigung ( § 28 Absatz 2 oder 3 KrWG)   9. Pflanzenhilfsmittel ... 10. Abfälle zur Beseitigung ( § 28 Absatz 2 oder 3 KrWG)       11. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (31) In § 12 ... 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In Anlage 7 Nummer 2 Ziffer 9 Spalte ... 1 wird die Angabe „(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)" durch die Angabe „(§ 28 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG)" ersetzt. (37) § 7 Absatz 1 Satz 2 des ...

Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846
Artikel 1 DüVÄndV 2020 Änderung der Düngeverordnung 1)
... Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen, 4. Betriebe, die a) abzüglich von Flächen nach ... Kultursubstrate   Abfälle zur Beseitigung ( § 28 Absatz 2 oder 3 KrWG)   9. Pflanzenhilfsmittel ... 10. Abfälle zur Beseitigung ( § 28 Absatz 2 oder 3 KrWG)       11. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Düngeverordnung (DüV)
neugefasst durch B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
§ 5 DüV Nährstoffvergleich (vom 01.06.2012)
... Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfälle zur Beseitigung nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen, 4. Betriebe, die a) ...